1.
Die dem Stra­ßen­ver­kehrs­recht frem­de Annah­me einer “mit­tel­ba­ren” Ver­kehrs­teil­nah­me des Hal­ters bie­tet man­gels Fest­stel­lung einer rechts­wid­ri­gen und vor­werf­ba­ren Hand­lung — sei es durch Tun oder Unter­las­sen — kei­ne Grund­la­ge für des­sen Ver­ur­tei­lung wegen einer Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit (hier: Ver­stoß gegen ein Ver­kehrs­ver­bot zur Ver­min­de­rung schäd­li­cher Luft-verunreinigungen).
2.
Auch wenn ein Kraft­fahr­zeug in einer Umwelt­zo­ne ohne (gül­ti­ge) Pla­ket­te im Sin­ne des § 3 der 35. BImSchV ledig­lich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit des Kraft­fahr­zeug­füh­rers geahn­det werden.
3.
Wird ein Kraft­fahr­zeug ohne (gül­ti­ge) Pla­ket­te und damit ord­nungs­wid­rig in einer Umwelt­zo­ne geparkt, stellt dies eine der Kos­ten­re­ge­lung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unter­fal­len­de Anlass­ord­nungs­wid­rig­keit (“Park­ver­stoß”) dar.
4.
Die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Hal­ters erstreckt sich nicht auf die Kos­ten der Rechts­be­schwer­de, wenn bereits das Amts­ge­richt auf Frei­spruch hät­te erken­nen müssen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…