Das Ver­schlech­te­rungs­ver­bot gilt im erst­in­stanz­li­chen gericht­li­chen Buß­geld­ver-fah­ren kraft beson­de­rer gesetz­li­cher Bestim­mung nur bei einer Ent­schei­dung durch Beschluss im schrift­li­chen Ver­fah­ren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Ent­schei­dung durch Urteil nach Durch­füh­rung einer Haupt­ver­hand­lung. Daher ent­fällt in dem Urteil die vier­mo­na­ti­ge Schon­frist (§ 25 Abs. 2a StVG), wenn nach Erlass des Buß­geld­be­scheids, in dem die­se Ver­güns­ti­gung noch gewährt wur­de, ein Fahr­ver­bot in ande­rer Sache als Vor­be­las­tung hin­zu­ge­tre­ten ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2018/IV_2_RBs_195_18_Beschluss_20181004.html