Her­rin des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens ist allein die Staats­an­walt­schaft. Nament­lich liegt es in ihrer allei­ni­gen Ver­ant­wor­tung, die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung auf for­mel­le oder sach­li­che Feh­ler hin zu prü­fen und die Rechts­be­schwer­de­be­grün­dung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzu­fas­sen. Bestehen durch­grei­fen­de Anhalts­punk­te dafür, dass die Staats­an­walt­schaft das Beschwer­de­ver­fah­ren nicht in eige­ner Ver­ant­wor­tung betrie­ben hat, ins­be­son­de­re die Rechts­mit­tel­be­grün­dung der Ver­wal­tungs­be­hör­de ohne eige­ne inhalt­li­che Prü­fung über­nom­men hat, so liegt kein zuläs­si­ges Rechts­mit­tel vor.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2020/…