(Kiel) Wer wäh­rend der Fahrt mit sei­nem PKW sein Mobil­te­le­fon in den Hän­den hält und mit­tels Home-But­tons kon­trol­liert, ob das Tele­fon aus­ge­schal­tet ist, benutzt das Tele­fon und begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) vom 20.06.2017 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 29.12.2016 (1 RBs 170/16).

Der heu­te 40 Jah­re alte Betrof­fe­ne aus Hamm befuhr im März 2016 mit sei­nem BMW die Richard-Wag­ner-Stra­ße in Hamm. Dabei hielt er — so die Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts — wäh­rend der Fahrt sein Mobil­te­le­fon in der Hand und betä­tig­te den Home-But­ton, was einem den Ver­kehr beob­ach­ten­den Poli­zei­be­am­ten auf­fiel. In der Haupt­ver­hand­lung ließ sich der Betrof­fe­ne dahin­ge­hend ein, er habe durch die Betä­ti­gung des Home-But­tons ledig­lich kon­trol­lie­ren wol­len, ob sein Gerät ein- oder aus­ge­schal­tet gewe­sen sei. Es sei aus­ge­schal­tet gewesen.

Das Amts­ge­richt Hamm bewer­te­te den Sach­ver­halt als ver­bots­wid­ri­ge Benut­zung eines Mobil­te­le­fons durch den Betrof­fe­nen als Kraft­fah­rer und ver­häng­te gegen ihn ein Buß­geld in Höhe von 100 Euro.

Auf die von dem Betrof­fe­nen gegen die Ver­ur­tei­lung erho­be­ne Rechts­be­schwer­de hat der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die amts­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung mit der Maß­ga­be bestä­tigt, dass der Betrof­fe­ne vor­sätz­lich gegen die ein­schlä­gi­ge Ver­bots­vor­schrift des § 23 Abs. 1a Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung ver­sto­ßen habe.

Der Betrof­fe­ne sei zu Recht ver­ur­teilt wor­den, so der Senat. Dies gel­te auch unter Berück­sich­ti­gung der Mög­lich­keit, dass das Mobil­te­le­fon des Betrof­fe­nen tat­säch­lich aus­ge­schal­tet gewe­sen sei und er durch Antip­pen des Home-But­tons dies ledig­lich habe kon­trol­lie­ren wol­len. Es sei ober­ge­richt­lich geklärt, dass sowohl das Ein­schal­ten als auch das Aus­schal­ten eines Mobil­te­le­fons eine im Stra­ßen­ver­kehr uner­laub­te Benut­zung im Sin­ne der genann­ten Ver­bots­vor­schrift sei.

Auch bei einer Kon­trol­le des “Aus­ge­schal­tet­seins” han­de­le es sich um eine in die­sem Sin­ne ver­bots­wid­ri­ge Benut­zung. Der Home-But­ton des Mobil­te­le­fons die­ne im ein­ge­schal­te­ten Zustand unter ande­rem dazu, das mit einem ver­dun­kel­ten Bild­schirm im Ruhe­stand befind­li­che Tele­fon “auf­zu­we­cken” und die Bild­schirm­an­zei­ge zu akti­vie­ren. Gleich­zei­tig ermög­li­che der But­ton dadurch eine Kon­trol­le, ob das Han­dy ein- oder aus­ge­schal­tet sei. Das Gerät wer­de durch eine Betä­ti­gung des But­tons auch im aus­ge­schal­te­ten Zustand bestim­mungs­ge­mäß genutzt. In die­sem Zustand lie­fe­re ein wei­ter­hin ver­dun­kel­ter Bild­schirm die zuver­läs­si­ge Infor­ma­ti­on, dass das Gerät tat­säch­lich aus­ge­schal­tet sei. Es han­de­le sich letzt­end­lich um eine Art “Nega­tiv­funk­ti­on” des aus­ge­schal­te­ten Geräts, deren Abruf eben­falls als Benut­zung des Mobil­te­le­fons bzw. sei­ner Funk­tio­nen anzu­se­hen sei. Der Betrof­fe­ne sei des­we­gen vom Amts­ge­richt zu Recht ver­ur­teilt wor­den. Aus Grün­den der Klar­stel­lung habe der Senat die Schuld­form dahin­ge­hend berich­tigt, dass der Betrof­fe­ne vor­sätz­lich gehan­delt habe.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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