Der 12. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Stutt­gart unter Vor­sitz des Vor­sit­zen­den Rich­ters am Ober­lan­des­ge­richt Ulrich Groß hat mit einem heu­te ver­kün­de­tem Beru­fungs­ur­teil in einem Zivil­rechts­streit wegen eines Ver­kehrs­un­falls am 29. Mai 2016 zwi­schen einem Feu­er­wehr­fahr­zeug und einem PKW das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Ell­wan­gen (Jagst) teil­wei­se abgeändert.

Der Ent­schei­dung lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrunde:

Das bei der Beklag­ten haft­pflicht­ver­si­cher­te Feu­er­wehr­fahr­zeug der frei­wil­li­gen Feu­er­wehr einer Umland­ge­mein­de hat­te sei­ner­zeit den Auf­trag, wegen einer aku­ten Hoch­was­ser­la­ge Sand­sä­cke zu einem Sam­mel­de­pot in Stein­heim am Albuch/Kreis Hei­den­heim zu trans­por­tie­ren. Ent­spre­chend der Anord­nung des Ein­satz­lei­ters, mit Blau­licht und Mar­tins­horn zu fah­ren, über­hol­te das Feu­er­wehr­fahr­zeug inner­orts den klä­ge­ri­schen PKW, der am rech­ten Stra­ßen­rand ange­hal­ten hat­te. Weni­ge Meter danach hielt der Fah­rer des Feu­er­wehr­fahr­zeugs am lin­ken Stra­ßen­rand an, um einen dort ste­hen­den Feu­er­wehr­kol­le­gen nach dem schnells­ten Weg zum Sam­mel­de­pot zu fra­gen. Wegen der bes­se­ren Ver­stän­di­gung schal­te­te er das Mar­tins­horn aus, nicht aber das Blau­licht. Nach kur­zem Zuwar­ten fuhr der Fah­rer des klä­ge­ri­schen PKW lang­sam rechts an dem Feu­er­wehr­fahr­zeug vor­bei. Als er an die­sem fast vor­bei war, fuhr das Feu­er­wehr­fahr­zeug wie­der los und zog zur Mit­te der Fahr­bahn, wor­auf die Fahr­zeu­ge kol­li­dier­ten. Der Fah­rer des Feu­er­wehr­fahr­zeugs hat­te dabei weder das Mar­tins­horn ein­ge­schal­tet noch den rech­ten Blin­ker gesetzt. Er hat­te beim Anfah­ren auch den rechts an ihm vor­bei­fah­ren­den PKW über­se­hen. Der Klä­ger hat gegen­über der beklag­ten Ver­si­che­rung den Scha­den in Höhe von rund 6.400,– € an sei­nem PKW eingeklagt.

Nach der Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts kann der Klä­ger von der beklag­ten Ver­si­che­rung zwei Drit­tel des ihm ent­stan­de­nen Scha­dens ersetzt ver­lan­gen. Es ist hier­bei von einem über­wie­gen­den Ver­schul­den des Fah­rers des Feu­er­wehr­fahr­zeugs ausgegangen.

Ange­sichts der aku­ten Hoch­was­ser­la­ge habe es sich beim Trans­port der Sand­sä­cke um eine Hil­fe­leis­tung bei einem öffent­li­chen Not­stand gehan­delt. Das Feu­er­wehr­fahr­zeug habe des­we­gen Son­der­rech­te nach § 35 Abs. 1 Stra­ßen­ver­kehrs­ver­ord­nung in Anspruch neh­men dür­fen. Hier­bei sei das Feu­er­wehr­fahr­zeug aber nur inso­weit von den Vor­schrif­ten der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung befreit gewe­sen, als dies zur Erfül­lung der vor­lie­gen­den Auf­ga­be drin­gend gebo­ten gewe­sen sei. Danach habe das Feu­er­wehr­fahr­zeug zwar auf der lin­ken Fahr­bahn­sei­te anhal­ten dür­fen, was nor­ma­len Fahr­zeu­gen nur in Ein­bahn­stra­ßen oder dann gestat­tet sei, wenn auf der rech­ten Sei­te Schie­nen lie­gen (§ 12 Abs. 4 Satz 4 StVO). Vor dem Anfah­ren hät­te der Fah­rer des Feu­er­wehr­fahr­zeugs aber das Mar­tins­horn ein­schal­ten, den Blin­ker betä­ti­gen und kurz zuwar­ten müs­sen, damit sich der Ver­kehr auf eine Fort­set­zung der Ein­satz­fahrt ein­stel­len kann. Der Fah­rer hät­te sich vor der Wei­ter­fahrt auch ver­ge­wis­sern müs­sen, dass er den rech­ten Stra­ßen­be­reich gefahr­los befah­ren kann und sich dort kei­ne Fahr­zeu­ge befin­den. Die­se Maß­nah­men hät­ten zu kei­ner wesent­li­chen Ver­zö­ge­rung geführt und des­we­gen trotz der Dring­lich­keit der Ein­satz­fahrt durch­ge­führt wer­den müs­sen, zumal der­je­ni­ge, der Son­der­rech­te in Anspruch neh­me, zu beson­de­rer Auf­merk­sam­keit und Vor­sicht ver­pflich­tet sei.

Der Fah­rer des klä­ge­ri­schen PKW habe erkannt, dass sich der Fah­rer des Feu­er­wehr­fahr­zeugs bei fort­dau­ernd ein­ge­schal­te­tem Blau­licht mit einem am lin­ken Stra­ßen­rand ste­hen­den Pas­san­ten unter­hal­ten habe. Der PKW-Fah­rer habe des­we­gen nicht davon aus­ge­hen dür­fen, dass die Ein­satz­fahrt des Feu­er­wehr­fahr­zeugs mit dem Anhal­ten am lin­ken Fahr­bahn­rand been­det gewe­sen sei. Er hät­te sich viel­mehr ver­ge­wis­sern müs­sen, dass das Feu­er­wehr­fahr­zeug die Eil­fahrt nicht kurz­fris­tig fort­setzt. Die Abwä­gung der Ver­schul­dens­bei­trä­ge hat den Senat dazu bewo­gen, das mit der Beru­fung ange­grif­fe­ne Urteil des Land­ge­richts Ell­wan­gen abzu­än­dern, das von einem über­wie­gen­den Ver­schul­den des Fah­rers des PKW aus­ge­gan­gen war.

Die Revi­si­on gegen das Urteil wur­de nicht zuge­las­sen. Wegen der gerin­gen Höhe des Streit­werts kön­nen die Par­tei­en gegen die Nicht­zu­las­sung kei­ne Beschwer­de beim Bun­des­ge­richts­hof einlegen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Oberlandesgericht+Stuttgart+zur+Haftungsquote+bei+einem+Verkehrsunfall+zwischen+einem+Feuerwehrfahrzeug+und+einem+PKW/?LISTPAGE=1178276