Der 11. Senat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat­te über die Haf­tungs­quo­te bei einem tra­gi­schen Ver­kehrs­un­fall im Kar­ne­val zu entscheiden.

Der aus dem Rhein-Sieg Kreis stam­men­de Klä­ger war in der Nacht nach Rosen­mon­tag zu Fuß auf dem Weg nach Hau­se. Er trug ein in dunk­lem Braun gehal­te­nes Ganz­kör­per­kos­tüm als Bär. Die Stre­cke führ­te ihn ent­lang einer Bun­des­stra­ße, an deren Sei­te sich ein Fuß- und Rad­weg befin­det. Auf der unbe­leuch­te­ten Stre­cke war eine Geschwin­dig­keit von 70 km/h zuläs­sig. Wann und wie der mit rund 1,5 Pro­mil­le alko­ho­li­sier­te Klä­ger auf die Fahr­bahn der Bun­des­stra­ße geriet, konn­te nicht geklärt wer­den. Unklar blieb eben­falls, ob er die Fahr­bahn über­que­ren oder ein Auto anhal­ten und “tram­pen” woll­te. Als er von einem Opel Cor­sa erfasst wur­de, befand er sich nicht am Stra­ßen­rand, son­dern auf der lin­ken Hälf­te der Fahr­spur. Er wur­de schwer verletzt.

Das erst­in­stanz­lich zustän­di­ge Land­ge­richt Bonn hat­te ent­schie­den, dass der Klä­ger zu 75% und die Beklag­ten — Fah­rer und Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Opel Cor­sa — zu 25% für die Schä­den haf­ten. Mit Beschluss vom 06.03.2020 hat der 11. Senat des Ober­lan­des­ge­richts dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Haf­tungs­quo­te der Beklag­ten mit 25% nicht zu hoch ange­setzt wor­den sei. Dar­auf­hin haben die Beklag­ten die Beru­fung zurück­ge­nom­men. Die Anschluss­be­ru­fung des Klä­gers hat damit ihre Wir­kung verloren.

Zur Begrün­dung hat der Senat im Wesent­li­chen aus­ge­führt, dass dem Klä­ger ein ganz erheb­li­cher Sorg­falts­pflicht­ver­stoß zur Last fal­le. Er habe gegen § 25 Abs. 3 StVO ver­sto­ßen, als er sich nachts mit­ten auf der Fahr­bahn befun­den habe. Die­se enor­me Sorg­lo­sig­keit des Klä­gers sei als alko­hol­be­ding­te Aus­fall­erschei­nung einzuordnen.

Obwohl der Klä­ger für die Ent­ste­hung des Scha­dens maß­geb­li­che Ursa­chen damit grob fahr­läs­sig selbst her­bei­ge­führt habe, habe sich auch die mit einem KFZ ver­bun­de­ne sog. “Betriebs­ge­fahr” in gera­de­zu klas­si­scher Wei­se ver­wirk­licht. Auch gegen­über einem sich grob fahr­läs­sig ver­hal­ten­den Fuß­gän­ger haf­te ein Auto­fah­rer, wenn er sich selbst nicht wie ein “Ide­al­fah­rer” ver­hal­ten habe. Von die­sem — von den Beklag­ten zu bewei­sen­den — Umstand kön­ne aber nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Die Behaup­tung der Beklag­ten, der Klä­ger sei erst im letz­ten Moment vor das Auto getre­ten und der Unfall vom Fah­rer unter kei­nen Umstän­den zu ver­hin­dern gewe­sen, sei nicht bewie­sen wor­den. Es sei nicht mehr fest­stell­bar, wann der Klä­ger die Fahr­bahn betre­ten habe. Auch ein Sach­ver­stän­di­ger hät­te zur Klä­rung die­ser Fra­ge nichts bei­tra­gen kön­nen. Ange­sichts der Ver­kehrs­si­tua­ti­on, die bei Nacht und Feuch­tig­keit beson­de­re Auf­merk­sam­keit des Fah­rers erfor­dert habe, sei eine Mit­haf­tung in Höhe einer Betriebs­ge­fahr von 25% ange­mes­sen, zumal alko­ho­li­sier­te Fuß­gän­ger an Kar­ne­val nicht gänz­lich unwahr­schein­lich seien.

Die Beklag­ten müs­sen neben einem Vier­tel der mate­ri­el­len Schä­den auch ein Schmer­zens­geld bezah­len, des­sen end­gül­ti­ge Höhe in die­sem Ver­fah­ren noch nicht fest­ge­legt wer­den musste.

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