Ein Streit um die Recht­mä­ßig­keit von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) einer Rechts­an­walts­kanz­lei ist nun rechts­kräf­tig been­det. Die Rechts­an­walts­kam­mer Köln hat­te eine Köl­ner Kanz­lei vor dem Land­ge­richt Köln erfolg­reich dar­auf ver­klagt, zahl­rei­che AGB-Klau­seln nicht mehr zu ver­wen­den. Nach­dem die Kanz­lei die zunächst beim Ober­lan­des­ge­richt Köln dage­gen ein­ge­leg­te Beru­fung zurück­ge­nom­men hat, ist der Rechts­streit nun rechts­kräf­tig beendet.

Das Land­ge­richt hat­te in sei­nem Urteil zahl­rei­che Klau­seln für unzu­läs­sig erklärt. Das betraf etwa eine Rege­lung, nach der die Kanz­lei stets mit einer gericht­li­chen Inter­es­sen­wahr­neh­mung beauf­tragt wer­den soll­te, auch wenn der Man­dant den Auf­trag eigent­lich auf eine außer­ge­richt­li­che Tätig­keit beschränkt hat­te. Durch die­se Klau­sel wer­de die Ent­schei­dungs­frei­heit der Man­dan­ten unzu­läs­sig eingeschränkt.

Eben­falls unzu­läs­sig sei eine Rege­lung, wonach die Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung für sämt­li­che, auch zukünf­ti­ge Man­da­te gel­ten soll­te. Die Vor­aus­set­zun­gen, dass AGB zwi­schen Par­tei­en gel­ten, müss­ten bei jedem ein­zel­nen abzu­schlie­ßen­den Ver­trag neu erfüllt werden.

Schließ­lich sei auch die Klau­sel unwirk­sam, wonach der ver­ein­bar­te Stun­den­satz in Vier­tel­stun­den­schrit­ten abge­rech­net wer­de und ein Vier­tel des ver­ein­bar­ten Stun­den­sat­zes für jede ange­fan­ge­nen 15 Minu­ten berech­net wer­de. Die­se Rege­lung ver­sto­ße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher sowohl gegen­über Ver­brau­chern als auch gegen­über Unter­neh­mern unwirk­sam. Bei Anwen­dung der Klau­sel kön­ne es dazu kom­men, dass auch im Fal­le einer Tätig­keit von 4 x 1 Minu­te der kom­plet­te Stun­den­satz fäl­lig wer­de. Regel­mä­ßig erfor­de­re die anwalt­li­che Tätig­keit neben auf­wän­di­ger recht­li­cher Prü­fung und zeit­in­ten­si­ver Wahr­neh­mung von Ter­mi­nen auch kur­ze Tele­fo­na­te u.s.w., so dass in einer Viel­zahl von Fäl­len die Ver­gü­tung der Kanz­lei, gerech­net auf die Minu­te, deut­lich über dem ver­ein­bar­ten Stun­den­satz lie­ge. Im Hin­blick auf die Mög­lich­kei­ten moder­ner Zeit­er­fas­sung sei eine genaue­re Zeit­tak­tung auch zumut­bar und mög­lich. Für die Kanz­lei erge­be sich zudem der Anreiz, Tätig­kei­ten über den Tag zu ver­tei­len, anstatt die­se inner­halb eines zusam­men­hän­gen­den Zeit­rau­mes zu erbrin­gen. Die Klau­sel ermög­li­che eine wis­sent­li­che Auf­blä­hung des Zeit­auf­wan­des und füh­re dazu, dass dem Man­dan­ten deut­lich höhe­re Gebüh­ren in Rech­nung gestellt wer­den könn­ten als dies dem ver­ein­bar­ten Stun­den­satz entspreche.

In sei­ner Ent­schei­dung hat­te das Land­ge­richt auch klar­ge­stellt, dass die Rechts­an­walts­kam­mer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unter­las­sungs­kla­ge­ge­setz gegen ihre eige­nen Mit­glie­der vor­ge­hen kann. Zu den Auf­ga­ben der Rechts­an­walts­kam­mer gehö­re auch die Abwehr von Geset­zes­ver­let­zun­gen und Wettbewerbsverstößen.

Nach der Rück­nah­me der Beru­fung gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil hat­te der 17. Zivil­se­nat nur noch über die Kos­ten und den Streit­wert zu entscheiden.

Urteil des Land­ge­richts Köln vom 24.01.2018 — Az. 26 O 453/16 — ver­öf­fent­licht in www.nrwe.de. Die Ent­schei­dung fin­den Sie hier .

Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Köln vom 04.11.2019 — Az. 17 U 44/18.

Hin­weis der Pres­se­stel­le: Die Zuläs­sig­keit von Abrech­nun­gen im 15 Minu­ten­takt ist Gegen­stand meh­re­rer Ent­schei­dun­gen. Gegen eine ähn­li­che Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen vom 05.06.2019 — Az. 15 U 319/18 — wur­de Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt (dort Az. IX ZR 140/19).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weit…