(Kiel) Der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat ein Urteil des Amts­ge­richts Köln auf­ge­ho­ben, durch das eine Auto­fah­re­rin wegen ver­bots­wid­ri­ger Benut­zung eines Mobil- oder Auto­te­le­fons zu einer Geld­bu­ße von 40 Euro ver­ur­teilt wor­den war.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Köln vom 7.11.2014 – Az. III‑1 RBs 284/14.

Das Amts­ge­richt hat­te fest­ge­stellt, dass die Auto­fah­re­rin ein ein­ge­schal­te­tes Mobil­funk­ge­rät in ihrer Hand­ta­sche gehabt hat­te. Als die­ses klin­gel­te, ver­such­te ihr Sohn, das Han­dy in der Hand­ta­sche zu fin­den und her­aus­zu­neh­men. Da ihm dies nicht gelang, reich­te er die Tasche mit dem Han­dy an die Fah­re­rin. Die­se such­te — wäh­rend sie die Fahrt fort­setz­te — in der Tasche nach dem Han­dy, ergriff es und reich­te es wäh­rend eines Abbie­ge­vor­gangs an ihren Sohn. Das Gericht unter­stell­te, dass die Fah­re­rin vor der Wei­ter­ga­be des Han­dys nicht auf das Dis­play geschaut hat­te. Der Sohn nahm das Gespräch ent­ge­gen. Dies wer­te­te das Amts­ge­richt als Benut­zung eines Mobil­te­le­fons im Sin­ne des § 23a Abs. 1a StVO.

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat nun aus­ge­führt, dass zwar eine Benut­zung im Sin­ne der Vor­schrift “Vor- und Nach­be­rei­tungs­hand­lun­gen” ein­schlie­ße. Dem unter­fal­le etwa das Auf­neh­men des Mobil­te­le­fons, Able­sen der Num­mer und anschlie­ßen­des Aus­schal­ten des Geräts; das “Weg­drü­cken” eines ein­ge­hen­den Anrufs; das Auf­neh­men des Mobil­te­le­fons, um ein ein­ge­hen­des Gespräch ent­ge­gen­zu­neh­men, auch wenn die Ver­bin­dung letzt­lich nicht zustan­de kommt; das Abhö­ren eines Sig-nal­tons, um dadurch zu kon­trol­lie­ren, ob das Han­dy aus­ge­schal­tet ist. Vom gesetz­li­chen Tat­be­stand sei die blo­ße Orts­ver­än­de­rung des Mobil­te­le­fons aber nicht mehr gedeckt, weil eine sol­che Hand­lung kei­nen Bezug zur Funk­tio­na­li­tät des Geräts auf­wei­se. Daher erfül­le den Tat­be­stand nicht, wer das Mobil­te­le­fon ledig­lich auf­neh­me, um es andern­orts wie­der abzulegen.

Der Argu­men­ta­ti­on, dass im Auf­neh­men des Geräts nach Erklin­gen des Signal­tons regel­mä­ßig der ers­te Schritt zur Kom­mu­ni­ka­ti­on zu erbli­cken sei, ist das Ober­lan­des­ge­richt nicht gefolgt. Die Fah­re­rin habe hier durch die Wei­ter­ga­be des Mobil­te­le­fons ohne vor­he­ri­ges Able­sen des Dis­plays kei­nen eige­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­vor­gang vor­be­rei­tet. Der Fall sei letzt­lich nicht anders zu beur­tei­len als die Orts­ver­än­de­rung eines belie­bi­gen Gegen­stands im Fahr­zeug, wie etwa wenn der Fah­rer das Mobil­te­le­fon wegen von die­sem aus­ge­hen­der stö­ren­der Geräu­sche ver­le­ge. Von den Fäl­len des “Weg­drü­ckens” eines ein­ge­hen­den Anrufs oder des Aus­schal­tens des Geräts unter­schei­de sich der vor­lie­gen­de Fall dadurch, dass dort gera­de eine der Funk­ti­ons­mög­lich­kei­ten des Mobil­te­le­fons genutzt werde.

Weil nicht aus­zu­schlie­ßen sei, dass in einer neu­en Haupt­ver­hand­lung wei­ter­ge­hen­de Fest­stel­lun­gen getrof­fen wer­den, hat der Senat das Ver­fah­ren an das Amts­ge­richt zurückverwiesen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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