, Beschluss vom 09.07.2019

Wald­be­su­cher nut­zen den Wald auf eige­ne Gefahr. Die Haf­tung des Eigen­tü­mers für wald­ty­pi­sche Gefah­ren ist daher ausgeschlossen. 

Die­se aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW fol­gen­den Grund­sät­ze hat­te der 1. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln im Fall eines Moun­tain­bike-Unfalls auf einem Wald­weg in der Eifel anzu­wen­den. Der kla­gen­de Fahr­rad­fah­rer war auf dem abschüs­si­gen Weg zu Fall gekom­men und schwer ver­letzt wor­den. Er hat­te gel­tend gemacht, dass die quer über den Weg ver­lau­fen­de Hang­si­che­rung durch Holz­stäm­me wie eine “Sprung­schan­ze” gewirkt habe. Die Stäm­me sei­en in Höhe von 40–50 cm auf­ge­schich­tet und die Stu­fe aus Fahrt­rich­tung des Klä­gers nicht zu erken­nen gewesen. 

Die Kla­ge auf Schmer­zens­geld blieb in zwei Instan­zen erfolg­los. Bereits das Land­ge­richt Aachen hat­te die Kla­ge abge­wie­sen. Nach­dem der 1. Zivil­se­nat auf die feh­len­den Erfolgs­aus­sich­ten der Beru­fung hin­ge­wie­sen hat­te, nahm der Klä­ger die­se zurück.

Der Senat hat in sei­nem Hin­weis­be­schluss im Wesent­li­chen aus­ge­führt, dass bereits nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes der Wald­ei­gen­tü­mer grund­sätz­lich nicht für wald­ty­pi­sche Gefah­ren haf­tet. Dies gel­te auch auf Wald­we­gen. Es sei nicht unge­wöhn­lich und Wald­be­su­cher müss­ten damit rech­nen, dass Wald­we­ge durch Baum­stäm­me abge­fan­gen und sich dar­aus auch grö­ße­re Stu­fen erge­ben könn­ten. Wer im Wald mit dem Fahr­rad unter­wegs sei, habe sich auf sol­che plötz­lich auf­tre­ten­den Hin­der­nis­se ein­zu­stel­len und müs­se jeder­zeit in der Lage sein, sein Fahr­rad in der über­seh­ba­ren Stre­cke anzu­hal­ten. Soweit der Klä­ger auf dem stark abschüs­si­gen und mit Fels­ge­stein durch­zo­ge­nen Weg die Gefah­ren nicht abschlie­ßend beur­tei­len konn­te, hät­te er sein Ver­hal­ten dar­auf ein­stel­len und ggfs. vom Rad abstei­gen müssen. 

Dass die Kom­mu­ne nach dem Unfall die Hang­si­che­rung geän­dert habe, um wei­te­ren Unfäl­len vor­zu­beu­gen, sei kein Beleg für bis­lang ver­nach­läs­sig­te Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten und kön­ne auch nicht als Aner­kennt­nis einer Ein­stands­pflicht bewer­tet werden. 

Nach der Beru­fungs­rück­nah­me ist das Ver­fah­ren rechts­kräf­tig beendet. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/09_07_2019_/index.php