Stol­pert ein Fuß­gän­ger über ein gut sicht­ba­res Hin­der­nis auf dem Geh­weg, wel­ches er zuerst wahr­ge­nom­men, aber anschlie­ßend ver­ges­sen hat, hat er kei­nen Anspruch auf Schmer­zens­geld. Dar­auf hat der 7. Senat des Ober­lan­des­ge­richts Köln mit Beschluss vom 04.02.2020 hingewiesen.

Gegen­stand des Rechts­streits war ein Sturz der Klä­ge­rin über eine 100 x 150 cm gro­ße Sperr­holz­plat­te, wel­che vor dem Haus der Beklag­ten in Wür­se­len den Geh­weg ver­eng­te. Die Plat­te lehn­te vor einem Erd­ge­schoss­fens­ter schräg gegen die Fens­ter­bank. Sie dien­te dazu, vor­über­ge­hend Was­ser aus einer defek­ten Regen­rin­ne am Ein­tritt in das Gebäu­de zu hin­dern. Ein Hand­wer­ker­ter­min zur Repa­ra­tur der Regen­rin­ne war bereits vereinbart.

Die Klä­ge­rin, die zu Fuß auf dem Geh­weg unter­wegs war, hat­te nach ihrem Kla­ge­vor­trag die Plat­te zunächst bemerkt. Als ihr eine Pas­san­tin mit Kin­der­wa­gen ent­ge­gen­kam, blieb sie vor der Sperr­holz­plat­te ste­hen, um die­se vor­bei zu las­sen. Sie unter­hielt sich dann eini­ge Minu­ten mit der Pas­san­tin, wobei sie sich von der Sperr­holz­plat­te abwand­te. In die­ser Zeit ver­gaß sie das Hin­der­nis. Als sie ihren Weg fort­set­zen woll­te, dreh­te sie sich um und stol­per­te beim Los­ge­hen über die Plat­te. Mit der Kla­ge hat sie wegen eines Ober­arm­bruchs Schmer­zens­geld in Höhe von min­des­tens 9.500 Euro beantragt.

Das Land­ge­richt Aachen hat­te die Kla­ge abge­wie­sen. Nach­dem der 7. Senat des Ober­lan­des­ge­richts Köln auf die feh­len­den Erfolgs­aus­sich­ten der Beru­fung hin­ge­wie­sen hat­te, hat die Klä­ge­rin die­se zurückgenommen.

Zur Begrün­dung hat der Senat im Wesent­li­chen aus­ge­führt, dass die Plat­te zwar ein Hin­der­nis für die Benut­zer des Geh­we­ges dar­ge­stellt habe und grund­sätz­lich eine Ver­pflich­tung der Beklag­ten bestehe, Schä­den ande­rer auf­grund der von ihr geschaf­fe­nen Gefah­ren­la­ge zu ver­hin­dern. Vor­lie­gend sei­en jedoch kei­ne wei­te­ren Schutz­maß­nah­men erfor­der­lich gewe­sen. Schon nach eige­nem Vor­trag habe die Klä­ge­rin die Plat­te als Hin­der­nis sofort erkannt. Gera­de durch die­ses Hin­der­nis habe sie sich ver­an­lasst gese­hen, zunächst die ande­re Pas­san­tin vor­bei­zu­las­sen. Dass sie die Plat­te wäh­rend der weni­gen Minu­ten ihrer Unter­hal­tung mit der Pas­san­tin ver­ges­sen habe, stel­le einen gänz­lich unwahr­schein­li­chen Gesche­hens­ab­lauf dar. Das Hin­der­nis in Form der Sperr­holz­plat­te sei deut­lich sicht­bar gewe­sen und von der Klä­ge­rin auch erkannt wor­den. Es sei nicht ersicht­lich, was die Beklag­te noch hät­te unter­neh­men kön­nen. Eine wei­te­re Absi­che­rung hät­te allen­falls dazu die­nen kön­nen, das bereits sehr gut sicht­ba­re Hin­der­nis noch bes­ser erkenn­bar zu machen. Dies hät­te im vor­lie­gen­den Fall aller­dings nichts genutzt, da die Klä­ge­rin es auch so erkannt hat­te. Schließ­lich habe es auch einen nach­voll­zieh­ba­ren sach­li­chen Grund gege­ben, jeden­falls kurz­fris­tig die Plat­te auf dem Bür­ger­steig auf­zu­stel­len. Die Klä­ge­rin habe zwar ein “Unglück” erlit­ten, kön­ne jedoch der Beklag­ten kein “Unrecht” vorhalten.

Ergän­zend hat der Senat aus­ge­führt, dass eine Haf­tung der Beklag­ten zusätz­lich des­halb aus­schei­de, weil sie nicht selbst, son­dern ihr erwach­se­ner Sohn die Plat­te auf­ge­stellt habe. Bei Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer häus­li­chen Gemein­schaft sei­en erwach­se­ne Kin­der man­gels Wei­sungs­ge­bun­den­heit aber kei­ne “Ver­rich­tungs­ge­hil­fen” ihrer Eltern. Des­halb schei­de auch eine Haf­tung gem. § 831 BGB aus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weit…