Ver­langt der Käu­fer eines vom Die­sel­skan­dal betrof­fe­nen Fahr­zeugs spä­ter vom Fahr­zeug­her­stel­ler Scha­dens­er­satz in Höhe des Kauf­prei­ses, muss er dar­le­gen und bewei­sen, dass die Täu­schung ursäch­lich für die Kauf­ent­schei­dung war. Weiß der Käu­fer hin­ge­gen beim Kauf, dass das Fahr­zeug vom Die­sel­skan­dal betrof­fen ist, ist eine etwa­ige Täu­schungs­hand­lung des Fahr­zeug­her­stel­lers jeden­falls nicht kau­sal für die Kauf­ent­schei­dung gewor­den. Einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz gegen den Fahr­zeug­her­stel­ler hat der Käu­fer in die­sem Fall nicht. Das ent­schied der 25. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln mit Urteil vom 17.03.2020.

Der in Lever­ku­sen wohn­haf­te Klä­ger hat­te am 23.03.2016 einen gebrauch­ten VW Pas­sat bei einem Auto­haus bestellt. Mit der Kla­ge woll­te er von der VW AG den Kauf­preis gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs zurück­er­hal­ten, weil er über die Motor­steue­rungs­soft­ware getäuscht wor­den sei. Das Land­ge­richt Köln hat­te die Kla­ge abge­wie­sen und dar­auf abge­stellt, dass es Zwei­fel dar­an habe, dass der Klä­ger getäuscht wor­den sei. Bereits im Som­mer 2015 sei durch die Beklag­te eine Ad-hoc-Mit­tei­lung betref­fend der frag­li­chen Umschalt­au­to­ma­tik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgas­skan­dal Gegen­stand einer umfang­rei­chen Bericht­erstat­tung in allen Medi­en gewe­sen, was dem Klä­ger nicht ver­bor­gen geblie­ben sein könne.

Die gegen die­se Ent­schei­dung des Land­ge­richts gerich­te­te Beru­fung des Klä­gers hat der 25. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln zurück­ge­wie­sen. Zur Begrün­dung hat der Senat im Wesent­li­chen aus­ge­führt, es sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass eine Täu­schung der Beklag­ten kau­sal für die Wil­lens­ent­schei­dung des Klä­gers und damit für sei­nen Scha­den gewe­sen sei. In den Schrift­sät­zen hat­te die Rechts­an­walts­kanz­lei des Klä­gers pau­schal vor­ge­tra­gen, dass die “Kla­ge­par­tei” zum Zeit­punkt des Abschlus­ses des Kauf­ver­tra­ges kei­ner­lei Kennt­nis bezüg­lich der täu­schungs­re­le­van­ten Umstän­de gehabt habe. Die­sen, offen­bar für eine Viel­zahl von Fäl­len vor­ge­fer­tig­ten Vor­trag sei­ner Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten, habe der Klä­ger in sei­ner per­sön­li­chen Anhö­rung in der Beru­fungs­ver­hand­lung dage­gen expli­zit in Abre­de gestellt. Dort habe er ein­ge­räumt, bereits vor dem Erwerb des Fahr­zeugs durch die Medi­en von dem Die­sel­skan­dal gehört zu haben. Außer­dem habe er den Ver­käu­fer wäh­rend des Ver­kaufs­ge­sprächs gefragt, ob das von ihm spä­ter erwor­be­ne Fahr­zeug betrof­fen sei. Dies sei vom Ver­käu­fer unter dem Hin­weis auf die Mög­lich­keit der Soft­ware­nach­rüs­tung bejaht worden.

Danach kom­me es nicht dar­auf an, so der Senat, ob der Beklag­ten bei Abschluss des Kauf­ver­trags beson­ders ver­werf­li­ches Ver­hal­ten oder Schä­di­gungs­vor­satz vor­ge­wor­fen wer­den kön­ne, nach­dem sie eine Ad-hoc-Mit­tei­lung ver­öf­fent­licht, in der Fol­ge­zeit mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt zusam­men gear­bei­tet und ab Anfang Okto­ber 2015 eine Web­sei­te frei­ge­schal­tet habe, auf der sich Kun­den über die Betrof­fen­heit ihrer Fahr­zeu­ge infor­mie­ren konn­ten. Eine Täu­schung durch das Inver­kehr­brin­gen des Fahr­zeugs habe sich jeden­falls nicht auf die Kauf­ent­schei­dung des Klä­gers ausgewirkt.

Der Senat hat die Revi­si­on nicht zugelassen.

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