(Kiel) Ver­käu­fer von Auto­sitz­be­zü­gen müs­sen deut­lich dar­auf hin­wei­sen, ob sich das Pro­dukt für die Ver­wen­dung in einem Kraft­fahr­zeug mit Sei­ten­air­bags eignet.

Das, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 18.05.2020 hat der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln mit Urteil vom 08.05.2020 ent­schie­den und ein Urteil des Land­ge­richts Köln teil­wei­se abge­än­dert. (Az. 6 U 241/19)
Auto­sitz­be­zü­ge, die über den Ori­gi­nal­be­zug des Fahr­zeug­her­stel­lers gezo­gen wer­den, kön­nen die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Sei­ten­air­bags beein­träch­ti­gen. Die Klä­ge­rin, eine öster­rei­chi­sche Fir­ma, ver­kauft nach ihrem Vor­trag TÜV-geprüf­te Bezü­ge mit einer spe­zi­el­len, kraft­fahr­zeug­typ­ab­hän­gi­gen Sei­ten­naht, die gewähr­leis­tet, dass sich der Sei­ten­air­bag pro­blem­los durch den Auto­sitz­be­zug hin­durch ent­fal­ten kann. Sie hat die Beklag­te, eine Fir­ma aus dem Ber­gi­schen Land, wegen Ange­bo­ten auf Online-Platt­for­men auf Unter­las­sung ver­klagt. Bei die­sen Ange­bo­ten fand sich kein oder nur ein ver­steck­ter Hin­weis, ob der Sitz­be­zug zur Ver­wen­dung mit einem Sei­ten­air­bag geeig­net ist.
Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat ent­schie­den, dass jeden­falls bei kon­kre­ten Pro­dukt­an­ge­bo­ten (qua­li­fi­zier­te Ange­bo­te im Sin­ne von § 5 a Abs. 3 UWG) deut­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den muss, ob die Auto­sitz­be­zü­ge zur Ver­wen­dung mit einem Sei­ten­air­bag im Kraft­fahr­zeug geeig­net sind. Es han­de­le sich hier­bei um eine wesent­li­che Infor­ma­ti­on für die Kauf­ent­schei­dung. Ohne die Anga­be wür­den sich die Ver­brau­cher in der Regel kei­ne Gedan­ken dar­über machen, ob eine Nut­zung gefahr­los mög­lich ist oder nicht. Daher könn­ten sie ohne die Infor­ma­ti­on, ob sich der Sitz­be­zug über­haupt für ihr Fahr­zeug eig­net, das Ange­bot auch nicht mit ande­ren Pro­duk­ten vergleichen.
Ohne Erfolg blieb die Kla­ge, soweit die Klä­ge­rin in den Ange­bo­ten zusätz­lich den Hin­weis gefor­dert hat­te, dass bei Unge­eig­ne­t­heit für Fahr­zeu­ge mit Sei­ten­air­bags eine “Gefahr für Leib und Leben” bestehe. Bereits aus der Infor­ma­ti­on, dass die Sitz­be­zü­ge nicht für Fahr­zeu­ge mit Sei­ten­air­bags geeig­net sei­en, erge­be sich, dass die Funk­ti­on der Air­bags bei Nut­zung der Bezü­ge gestört sein kön­ne, so der Senat. Für die Ver­brau­cher lie­ge damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewähr­leis­tet sein kön­ne. Eines zusätz­li­chen Hin­wei­ses bedür­fe es nicht.
Offen las­sen konn­te der Senat schließ­lich, ob der Hin­weis auf die Eig­nung der Bezü­ge bei jeder Wer­bung — also auch bei nicht qua­li­fi­zier­ten Ange­bo­ten — erfor­der­lich sei. Es sei grund­sätz­lich denk­bar, dass etwa im Rah­men von Adwords-Wer­bung dar­auf ver­zich­tet wer­den kön­ne, da bei die­ser Wer­bung begrenz­ter Platz zur Ver­fü­gung ste­he. Dann wäre eine Abwä­gung im Ein­zel­fall vor­zu­neh­men, bei der auch der Platz und das genutz­te Medi­um zu berück­sich­ti­gen wären. Wegen der kon­kre­ten Fas­sung der Anträ­ge in die­sem Ver­fah­ren war die Fra­ge aber nicht zu entscheiden.
Der Senat hat die Revi­si­on gegen das Urteil nicht zugelassen.
Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.
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