Ein qua­li­fi­zier­tes Ange­bot für ein Kfz muss auch Anga­ben zu des­sen Moto­ri­sie­rung enthalten

Eine groß­for­ma­ti­ge Print­wer­bung für ein KFZ, die eine “Auf­for­de­rung zum Kauf” gem. § 5 a Abs. 3 UWG dar­stellt, muss als wesent­li­che Infor­ma­ti­on auch Anga­ben zur Moto­ri­sie­rung ent­hal­ten. Das hat der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln mit Urteil vom 13.03.2020 entschieden.

Das beklag­te Auto­haus aus dem Ber­gi­schen Land hat­te in einer Print­wer­bung für ein Fahr­zeug gewor­ben und im Text genaue Anga­ben zu Aus­stat­tung, Ver­brauch, Emis­sio­nen, Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se und Preis des Modells, aber kei­ne Anga­ben zur Moto­ri­sie­rung gemacht. Der Klä­ger, ein Ver­ein zur Bekämp­fung unlau­te­ren Wett­be­werbs, hat die Beklag­te nach erfolg­lo­ser Abmah­nung auf Unter­las­sung und Erstat­tung von Abmahn­kos­ten in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 13.03.2020 hat der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln dem Wett­be­werbs­ver­band in die­sem Punkt Recht gege­ben und ein erst­in­stanz­li­ches Urteil des Land­ge­richts Köln inso­weit teil­wei­se abge­än­dert. Der Senat führ­te zur Begrün­dung aus, dass es sich bei der Wer­bung um ein qua­li­fi­zier­tes Ange­bo­te im Sin­ne von § 5a Abs. 3 UWG, eine soge­nann­te “Auf­for­de­rung zum Kauf”, gehan­delt habe. Der Ver­brau­cher kön­ne auf­grund der Anga­ben im Text der Wer­bung das KFZ iden­ti­fi­zie­ren und sich eine Mei­nung über die Beschaf­fen­heit und die Merk­ma­le des Pro­duk­tes bil­den. Er erhal­te hin­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen über die ange­bo­te­ne Ware, um auf die­ser Grund­la­ge eine geschäft­li­che Ent­schei­dung z.B. dar­über tref­fen zu kön­nen, das Auto­haus der Beklag­ten aufzusuchen.

Eine “Auf­for­de­rung zum Kauf” gem. § 5 a Abs. 3 UWG müs­se als wesent­li­che Infor­ma­ti­on auch Anga­ben zur Moto­ri­sie­rung, näm­lich zu Leis­tung, Hub­raum und Kraft­stoff­art, ent­hal­ten. Bei einer so kom­ple­xen, hoch­wer­ti­gen, lang­le­bi­gen und teu­ren Ware wie einem Neu­wa­gen benö­ti­ge der Ver­brau­cher kon­kre­te und detail­lier­te Anga­ben zur Moto­ri­sie­rung ins­ge­samt, um eine infor­mier­te Ent­schei­dung tref­fen zu kön­nen. Ohne die­se Anga­ben dür­fe die Wer­bung daher nicht wei­ter geschal­tet werden.

In einem ande­ren Punkt hat­te das Auto­haus dage­gen Erfolg. Der Klä­ger hat­te argu­men­tiert, dass die Wer­bung auch ein qua­li­fi­zier­tes Ange­bot hin­sicht­lich des auf dem Bild zu sehen­den höher­wer­ti­gen Fahr­zeug­mo­dells mit wei­te­ren Aus­stat­tungs­merk­ma­len sei. Dem folg­te der Senat nicht. Die blo­ße Abbil­dung eines Fahr­zeugs ohne wei­te­re Infor­ma­tio­nen stel­le kein qua­li­fi­zier­tes Ange­bot dar. Allein anhand eines Bil­des kön­ne sich der Ver­brau­cher kei­ne Mei­nung über die Beschaf­fen­heit und die Merk­ma­le eines Pro­dukts bil­den. Da somit schon kein Ange­bot vor­lie­ge, sei die feh­len­de Anga­be des Prei­ses des höher­wer­ti­gen Modells in der Wer­be­an­zei­ge unerheblich.

Der Senat hat die Revi­si­on nicht zugelassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weit…