Die Volks­wa­gen AG muss dem Käu­fer eines gebrauch­ten Audi A4 mit Die­sel­mo­tor EA 189 Eu5 aus dem Gesichts­punkt der sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung den Kauf­preis abzüg­lich Nut­zungs­ent­schä­di­gung erstat­ten. Mit Beschluss vom 03.01.2019 hat der 18. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln die Beru­fung der Volks­wa­gen AG gegen ein dahin­ge­hen­des Urteil des Land­ge­richts Köln als offen­sicht­lich unbe­grün­det zurückgewiesen.

Der Klä­ger hat­te bei einem Audi-Händ­ler einen gebrauch­ten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Kilo­me­ter­stand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 Euro erwor­ben. Ein­ge­baut war ein Die­sel­mo­tor EA 189 Eu5 der Volks­wa­gen AG. Im Motor war eine Soft­ware ein­ge­setzt, die zwei unter­schied­li­che Betriebs­mo­di zur Steue­rung der Abgas­rück­füh­rung kann­te. In Modus 1 kam es zu einem gerin­ge­ren Aus­stoß von Stick­oxi­den als in Modus 0. Der Modus 1 war aller­dings nur beim Durch­fah­ren des Neu­en Euro­päi­schen Fahr­zy­klus (NEFZ) aktiv. Im nor­ma­len Stra­ßen­ver­kehr wur­de der im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug ver­bau­te Motor nur im Modus 0 betrie­ben. Am 5. Juli 2018 ließ der Klä­ger, dem Ange­bot der Beklag­ten fol­gend, ein Soft­ware-Update ein­spie­len, wel­ches — so die Dar­stel­lung der Beklag­ten — dafür sor­gen soll­te, den Motor des Fahr­zeugs durch­gän­gig in einem ange­pass­ten Modus 1 zu betrei­ben und damit auch im Nor­mal­be­trieb die öffent­lich-recht­li­chen Grenz­wer­te einzuhalten.

Der Klä­ger mach­te gel­tend, dass er das Fahr­zeug nicht gekauft hät­te, wenn er bei Ver­trags­schluss den tat­säch­li­chen Schad­stoff­aus­stoß gekannt hät­te. Das Soft­ware-Update sei nicht geeig­net, den Man­gel zu behe­ben. Zudem sei­en schäd­li­che Aus­wir­kun­gen auf den Motor zu befürch­ten. Zum Zeit­punkt der münd­li­chen Ver­hand­lung in ers­ter Instanz hat­te das Fahr­zeug eine Lauf­leis­tung von ca. 97.000 km.

Das Land­ge­richt hat­te die Volks­wa­gen AG mit Urteil vom 12.04.2018 – Az. 24 O 287/17 – dazu ver­ur­teilt, dem Klä­ger Zug um Zug gegen Über­ga­be und Über­eig­nung des Fahr­zeugs im Wege des Scha­dens­er­sat­zes rund 17.000 Euro zu bezah­len. Dabei zog es für die vom Klä­ger gefah­re­nen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 Euro vom Kauf­preis ab und leg­te dabei eine Gesamt­lauf­leis­tung von 300.000 km zu Grunde.

Der 18. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat die­se Ent­schei­dung mit Beschluss vom 03.01.2019 bestä­tigt und die Beru­fung der Volks­wa­gen AG als offen­sicht­lich unbe­grün­det zurückgewiesen.

Die Vor­aus­set­zun­gen von § 826 BGB – sit­ten­wid­ri­ge vor­sätz­li­che Schä­di­gung – lägen vor: Die Mit­ar­bei­ter der Volks­wa­gen AG hät­ten die mit der mani­pu­la­tiv wir­ken­den Soft­ware aus­ge­rüs­te­ten Moto­ren dem zum VW- Kon­zern gehö­ren­den Her­stel­ler gera­de zum Zweck der Wei­ter­ver­äu­ße­rung über­las­sen. Sie hät­ten damit gerech­net, dass die so aus­ge­rüs­te­ten Fahr­zeu­ge ohne Hin­weis auf die mani­pu­la­tiv wir­ken­de Soft­ware wei­ter­ver­äu­ßert wer­den wür­den. Aus der Heim­lich­keit des Ein­sat­zes der Soft­ware gegen­über dem Kraft­fahrt­bun­des­amt und den poten­ti­el­len Kun­den erge­be sich mit hin­rei­chen­der Sicher­heit, dass die Mit­ar­bei­ter auch in der Vor­stel­lung gehan­delt hät­ten, dass der Ein­satz der Soft­ware zu Schwie­rig­kei­ten hin­sicht­lich der Typen­ge­neh­mi­gung und der Betriebs­zu­las­sung der Fahr­zeu­ge füh­ren könn­te und dass poten­ti­el­le Kun­den Fahr­zeu­ge, die der­art mit recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten belas­tet waren, nicht ohne wei­te­res erwer­ben würden.

Die­se Kennt­nis­se und Vor­stel­lun­gen sei­en der Beklag­ten nach § 31 BGB zuzu­rech­nen. Auf­grund des Sach- und Streit­stan­des sei davon aus­zu­ge­hen, dass der Vor­stand der Beklag­ten über umfas­sen­de Kennt­nis­se von dem Ein­satz der Soft­ware ver­fügt habe. Zuguns­ten des Klä­gers grei­fe eine Erleich­te­rung der Dar­le­gungs­last: Es habe genügt, dass der außer­halb der Gesche­hens­ab­läu­fe ste­hen­de Klä­ger all­ge­mein behaup­tet habe, dass dem Vor­stand der Beklag­ten sämt­li­che Umstän­de bekannt gewe­sen sei­en. Es sei dann Sache der Beklag­ten gewe­sen, kon­kret dar­zu­le­gen, dass und wie ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter unter Aus­schluss des Vor­stan­des die man­gel­haf­te Soft­ware pflicht­wid­rig beauf­tra­gen, bezah­len und ver­wen­den lie­ßen. Der dies­be­züg­li­che Vor­trag der Beklag­ten habe nicht ein­mal ansatz­wei­se ausgereicht.

Der zu erset­zen­de Scha­den sei beim Klä­ger schon durch den Erwerb des Fahr­zeugs ein­ge­tre­ten, weil die­ses infol­ge der ein­ge­setz­ten Soft­ware hin­ter den Vor­stel­lun­gen des Klä­gers von der all­ge­mein ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­rüs­tung des zu erwer­ben­den PKW zurück­ge­blie­ben sei und sich die­ses Zurück­blei­ben schon infol­ge der damit zunächst ver­bun­de­nen Unsi­cher­hei­ten für die Typen­ge­neh­mi­gung und die Betriebs­zu­las­sung nach­tei­lig auf den Ver­mö­gens­wert des PKW aus­ge­wirkt habe. Dem­entspre­chend kön­ne in dem vom Kraft­fahrt­bun­des­amt erzwun­ge­nen Soft­ware-Update kei­ne Erfül­lung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs lie­gen. Auch ein Ent­fal­len des Scha­dens habe die Beklag­te nicht hin­rei­chend dar­zu­le­gen ver­mocht. Sie habe nicht durch Offen­le­gung des Soft­ware-Updates in allen Details dar­ge­tan, dass das Update kei­ne ande­ren nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen haben könne.

Der Senat hat die Revi­si­on nicht zuge­las­sen. Der Fall habe sich unter Rück­griff auf die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung ohne wei­te­res ent­schei­den lassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/25_01_2019_/index.php