Han­delt es sich bei einem elek­tro­ni­schen Taschen­rech­ner um ein elek­tro­ni­sches Gerät, das — wie bei­spiels­wei­se auch ein Mobil­te­le­fon — der Infor­ma­ti­on dient oder zu die­nen bestimmt ist? Die­se Rechts­fra­ge möch­te der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm beja­hen. Damit wür­de er aller­dings von einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg abwei­chen, wes­halb er mit Beschluss vom 15.08.2019 die Fra­ge gemäß § 121 Abs. 2 Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setz (GVG) zur Beant­wor­tung dem Bun­des­ge­richts­hof vor­ge­legt hat.

Der betrof­fe­ne Immo­bi­li­en­mak­ler aus dem Kreis Soest befuhr im Mai 2018 eine Stra­ße in Erwit­te, auf der die Höchst­ge­schwin­dig­keit auf 50 km/h beschränkt war. Wäh­rend der Fahrt hielt er einen Taschen­rech­ner in der rech­ten Hand in der Höhe des Lenk­rads und berech­ne­te mit die­sem die Pro­vi­si­on für einen anste­hen­den Kun­den­ter­min. Von einer Mess­stel­le des Krei­ses Soest wur­de der Betrof­fe­ne mit einer Geschwin­dig­keit von 63 km/h gemes­sen und fotografiert.

Das Amts­ge­richt Lipp­stadt hat mit Urteil vom 11.02.2019 (Az. 7 Owi 181/18) gegen den Betrof­fe­nen wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit in Tat­ein­heit mit ver­bots­wid­ri­ger Benut­zung eines Mobil­te­le­fons als Kraft­fahr­zeug­füh­rer eine Geld­bu­ße von 147,50 Euro ver­hängt. Dabei hat es die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Nut­zung eines Taschen­rech­ners in der zuvor beschrie­be­nen Art gegen das Benut­zungs­ver­bot nach § 23 Abs. 1a der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) verstoße.

Gegen die­ses Urteil wen­det sich der betrof­fe­ne Immo­bi­li­en­mak­ler mit sei­ner Rechts­be­schwer­de. Er ver­tritt unter Hin­weis auf eine Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschen­rech­ner unter­fal­le nicht der vor­ge­nann­ten Verbotsnorm.

Der 4. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm teilt die­se Auf­fas­sung nicht. Dass es sich bei einem elek­tro­ni­schen Taschen­rech­ner — so der Senat — um ein elek­tro­ni­sches Gerät han­de­le, bedür­fe kei­ner nähe­ren Erläu­te­rung. Dabei die­ne ein sol­cher Taschen­rech­ner im Sin­ne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Infor­ma­ti­on oder sei hier­zu bestimmt. Denn bei der Durch­füh­rung einer Rechen­ope­ra­ti­on mit­tels eines elek­tro­ni­schen Taschen­rech­ners infor­mie­re sich der Nut­zer über deren Ergeb­nis, etwa – wie vor­lie­gend – wel­chen Betrag die Pro­vi­si­on auf der Basis eines bestimm­ten Ver­kaufs­prei­ses und einer bestimm­ten pro­zen­tua­len Mak­ler­cour­ta­ge aus­ma­che. Dane­ben sei zu sehen, dass eine elek­tro­ni­scher Taschen­rech­ner als Infor­ma­ti­ons­ge­rät einen Aus­schnitt des­sen leis­te, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO aus­drück­lich genann­tes Mobil­te­le­fon kön­ne. Der von der Rege­lung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO ver­folg­te Zweck, den Gefah­ren zu begeg­nen, die von dem Auf­neh­men des elek­tro­ni­schen Geräts und der nut­zungs­be­ding­ten Ablen­kung des Betrof­fe­nen vom Ver­kehrs­ge­sche­hen aus­ge­hen wür­den, wer­de auch bei dem Ver­bot der Nut­zung eines auf­ge­nom­me­nen elek­tro­ni­schen Taschen­rech­ners erreicht.

Des­halb möch­te der Senat das Urteil des Amts­ge­richts Lipp­stadt im Ergeb­nis bestä­ti­gen und die Rechts­be­schwer­de des Betrof­fe­nen ver­wer­fen. Da aber das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg an sei­ner Auf­fas­sung fest­hält, dass ein Taschen­rech­ner nicht der Ver­bots­norm des § 23 Abs. 1a StVO unter­fällt, legt der Senat die Rechts­fra­ge dem Bun­des­ge­richts­hof zur Ent­schei­dung vor.

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