(Kiel) Sto­ßen ein vor­aus­fah­ren­des und ein nach­fah­ren­des Fahr­zeug beim Rechts­über­ho­len des Nach­fah­rers auf der Gabe­lung einer Auto­bahn­ab­fahrt zusam­men, kommt eine hälf­ti­ge Haf­tung bei­der Betei­lig­ten für den Unfall­scha­den in Betracht, wenn der Vor­aus­fah­rer sei­ner Rück­schau­pflicht nicht genügt und der Nach­fah­rer ver­kehrs­wid­rig rechts zu über­ho­len ver­sucht hat.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 8.09.2016 zu sei­nem Urteil vom 03.06.2016 (7 U 14/16).

Die Ehe­frau des Klä­gers aus Pader­born befuhr im Juni 2015 mit sei­nem PKW Peu­geot 407 die Abfahrt Pader­born-Elsen der Bun­des­au­to­bahn 33, die sich im wei­te­ren Stra­ßen­ver­lauf ohne vor­fahrts­re­geln­de Ver­kehrs­zei­chen gabelt. Im Bereich der Gabe­lung kam es zur strei­fen­den Kol­li­si­on zwi­schen dem vor­aus­fah­ren­den klä­ge­ri­schen Fahr­zeug und dem von der Erst­be­klag­ten aus Hagen gesteu­er­ten Taxi, einem PKW VW Cad­dy, des­sen Hal­ter der Zweit­be­klag­te aus Her­de­cke ist. Der Unfall ereig­ne­te sich, weil das Taxi zur rechts­sei­ti­gen Vor­bei­fahrt am Fahr­zeug des Klä­gers in den rech­ten Schen­kel der Gabe­lung ange­setzt hat­te, als die Ehe­frau des Klä­gers eben­falls die­sen Schen­kel der Gabe­lung ansteu­er­te. Den ihm durch den Ver­kehrs­un­fall ent­stan­de­nen Sach­scha­den in Höhe von ca. 4.300 Euro hat der Klä­ger von den Beklag­ten und der mit­ver­klag­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung ersetzt verlangt.

Das Scha­dens­er­satz­be­geh­ren des Klä­gers war zur Hälf­te erfolg­reich. Der 7. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat dem Klä­ger ca. 2.150 Euro Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen. Der Unfall sei, so der Senat, von bei­den Fahr­zeug­füh­re­rin­nen mit­ver­schul­det wor­den, dies recht­fer­ti­ge eine 50 %-ige Haftungsquote.

Gabe­le sich eine Stra­ße ohne vor­fahrts­re­geln­de Ver­kehrs­zei­chen in zwei Schen­kel, so beur­teil­ten sich die stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Pflich­ten danach, ob ein Stra­ßen­schen­kel nach ver­nünf­ti­ger Ver­kehrs­auf­fas­sung als Fort­set­zung der bis­he­ri­gen Fahrt­rich­tung anzu­se­hen sei. In die­sem Fall stel­le das Befah­ren die­ses Schen­kels kei­ne Ände­rung der Fahrt­rich­tung dar. Nur der Kraft­fah­rer, der dann den ande­ren Schen­kel befah­re, ände­re sei­ne Fahrt­rich­tung und habe sich ent­spre­chend zu verhalten.

Sei aller­dings — wie im vor­lie­gen­den Fall — kei­ner der Schen­kel deut­lich als Fort­set­zung der bis­he­ri­gen Stra­ße zu erken­nen, ände­re jeder Fahr­zeug­füh­rer beim Ein­fah­ren in einen der bei­den Schen­kel sei­ne Fahrt­rich­tung. Dem­entspre­chend habe er dies als Abbie­gen unter Benut­zung der Fahrt­rich­tungs­an­zei­ger und durch ein Sich­ein­ord­nen anzu­kün­di­gen sowie — der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung ent­spre­chend — auf den nach­fol­gen­den Ver­kehr zu achten.

Gegen die­se Pflich­ten hät­ten bei­de Fah­re­rin­nen der am Unfall betei­lig­ten Fahr­zeu­ge ver­sto­ßen. Die Fah­re­rin des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs habe den Pflich­ten nicht genügt, weil sie beim Abbie­gen in den rech­ten Fahr­bahn­schen­kel nicht aus­rei­chend auf den rück­wär­ti­gen Ver­kehr und damit auf das Fahr­zeug der Beklag­ten geach­tet und sich zunächst auch eher mit­tig auf der Fahr­bahn ori­en­tiert habe. Von die­sen Ver­hal­ten sei nach der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me aus­zu­ge­hen. Die Erst­be­klag­te, Fah­re­rin des VW Cad­dy, habe dem­ge­gen­über vor dem Zusam­men­stoß ver­kehrs­wid­rig ver­sucht, rechts zu über­ho­len. Rechts dür­fe nur der­je­ni­ge Ver­kehrs­teil­neh­mer über­holt wer­den, der sei­ne Absicht, nach links abzu­bie­gen, ange­kün­digt und sich ent­spre­chend ein­ge­ord­net habe. Von der Absicht, nach links abzu­bie­gen, habe die Erst­be­klag­te beim klä­ge­ri­schen Fahr­zeug nicht aus­ge­hen kön­nen. An die­sem sei bereits der lin­ke Fahrt­rich­tungs­an­zei­ger nicht gesetzt gewesen.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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