Stra­ßen­bah­nen haben auch dann Vor­rang, wenn die Ampel einer über die Schie­nen füh­ren­den Fahr­spur für Kraft­fahr­zeu­ge grün ist. Unter Hin­weis auf die­se Rechts­la­ge hat der 7. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 13.04.2018 der Scha­dens­er­satz­kla­ge eines PKW-Fah­rers den Erfolg ver­sagt und damit das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Bie­le­feld vom 11.04.2017 (Az. 2 O 196/16 LG Bie­le­feld) bestätigt.

Der sei­ner­zeit 79 Jah­re alte Klä­ger aus Bie­le­feld befuhr im Novem­ber 2015 mit sei­nem PKW BMW die Artur-Lade­beck-Stra­ße in Bie­le­feld in Fahrt­rich­tung Innen­stadt. Der Klä­ger beab­sich­tig­te mit­tels eines sog. U‑Turns zu wen­den. Hier­zu muss­te er einer Links­ab­bie­ger­spur fol­gend die für bei­de Fahrt­rich­tun­gen in der Stra­ßen­mit­te befind­li­chen Stra­ßen­bahn­glei­se über­fah­ren. Der Klä­ger fuhr bei Grün­licht der für ihn gel­ten­den Ampel­an­la­ge in den Gleis­be­reich ein. Als er sich mit sei­nem Fahr­zeug auf den Glei­sen befand, erfass­te die aus glei­cher Rich­tung kom­men­de Stra­ßen­bahn der beklag­ten Ver­kehrs­be­trie­be den BMW. Kurz zuvor hat­te eine wei­te­re Stra­ßen­bahn aus der Gegen­rich­tung die Unfall­stel­le pas­siert. Durch den Unfall wur­de das Fahr­zeug des Klä­gers beschä­digt, der Klä­ger erlitt erheb­li­che Verletzungen.
Von den beklag­ten Ver­kehrs­be­trie­ben und dem eben­falls beklag­ten Stra­ßen­bahn­fah­rer hat der Klä­ger mate­ri­el­len und imma­te­ri­el­len Scha­dens­er­satz ver­langt, unter ande­rem ein Schmer­zens­geld in Höhe von 18.000 Euro. Dabei hat er behaup­tet, vor der Kol­li­si­on meh­re­re Sekun­den auf den Glei­sen gestan­den zu haben. Wenn der Stra­ßen­bahn­fah­rer recht­zei­tig gebremst hät­te, wäre der Unfall, so der Klä­ger, ver­mie­den wor­den. Die Beklag­ten haben dem­ge­gen­über ein­ge­wandt, dass allein der Klä­ger für den Unfall ver­ant­wort­lich sei, weil er ohne die Vor­fahrt der Stra­ßen­bahn zu beach­ten, auf die Schie­nen gefah­ren sei und vor dem Zusam­men­stoß dort nicht bereits eini­ge Zeit gestan­den habe.

Die Scha­dens­er­satz­kla­ge des Klä­gers ist erfolg­los geblie­ben. In Ergän­zung der erst­in­stanz­li­chen Beweis­auf­nah­me hat der 7. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zum Unfall­her­gang ein­ge­holt. Die kla­ge­ab­wei­sen­de Ent­schei­dung des Land­ge­richts hat der Senat sodann mit sei­nem Urteil vom 13.04.2018 (Az. 7 U 36/17 OLG Hamm) bestätigt.

Für die Unfall­fol­gen sei der Klä­ger zu 100 % selbst ver­ant­wort­lich, so der Senat. Ein Ver­schul­den der Ver­kehrs­be­trie­be oder des Stra­ßen­bahn­fah­rers lie­ge nicht vor.
Auf eine Ände­rung der Ampel­pha­sen­schal­tung hät­ten die Ver­kehrs­be­trie­be nicht hin­wir­ken müs­sen. Die zum Zeit­punkt des Unfalls vor­han­de­ne Ampel­pha­sen­schal­tung — mit Grün­licht für links­ab­bie­gen­de Kraft­fahr­zeu­ge, die die Stra­ßen­bahn­schie­nen kreu­zen, und eben­falls Grün­licht für die Stra­ßen­bahn – sei recht­lich zuläs­sig. Bei einer der­ar­ti­gen Ampel­pha­sen­schal­tung grei­fe die in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung gesetz­lich gere­gel­te Vor­rang­re­ge­lung zu Guns­ten der Schie­nen­bahn, die auch gegen­über einem bei Grün­licht abbie­gen­den Links­ab­bie­ger gel­te. Zwar sei es zwecks Ver­mei­dung von Unfäl­len siche­rer, wenn — wie nach der Ände­rung der Schal­tung an der Unfall­stel­le im Som­mer 2016 — durch eine Ampel­schal­tung ein gleich­zei­ti­ges Befah­ren des Bahn­über­gangs durch Indi­vi­du­al­ver­kehr und durch eine Stra­ßen­bahn aus­ge­schlos­sen sei. Auf eine sol­che Lösung habe aber kein Ver­kehrs­teil­neh­mer Anspruch.

Ver­kehrs­ver­stö­ße des beklag­ten Stra­ßen­bahn­fah­rers sei­en eben­falls nicht fest­stell­bar. Die durch­ge­führ­te Beweis­auf­nah­me habe erge­ben, dass der Klä­ger sein Fahr­zeug aus einer War­te­po­si­ti­on neben den Glei­sen erst zu einem Zeit­punkt auf das Gleis­bett gelenkt habe, zu dem sich die von dem Stra­ßen­bahn­fah­rer geführ­te Stra­ßen­bahn schon so weit ange­nä­hert hat­te, dass ein Anhal­ten der Bahn nicht mehr mög­lich gewe­sen sei. Der Vor­trag des Klä­gers, sein Pkw habe zum Zeit­punkt der Kol­li­si­on bereits auf den Schie­nen gestan­den und sei nicht mehr in Bewe­gung gewe­sen, sei durch die Beweis­auf­nah­me wider­legt. Nach die­ser sei weder eine Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung des Stra­ßen­bahn­fah­rers noch eine ver­spä­te­te Reak­ti­on des Fah­rers auf die Fahr­wei­se des Klä­gers bewiesen.

Viel­mehr sei der Klä­ger für den Unfall allein ver­ant­wort­lich. Er habe sei­nen PKW wen­den wol­len. Dabei habe er sich so ver­hal­ten müs­sen, dass eine Gefähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­ge­schlos­sen gewe­sen wäre. Um die­sen Sorg­falts­an­for­de­run­gen zu genü­gen, hät­te er — unge­ach­tet des Grün­lichts der für ihn gel­ten­den Licht­zei­chen­an­la­ge — die in sei­ne Fahrt­rich­tung fah­ren­de Stadt­bahn pas­sie­ren las­sen müs­sen und erst dann auf die Schie­nen fah­ren dürfen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2018_01_Archiv/13_06_2018_/index.php