Ein ca. 6 Wochen zum Stra­ßen­ver­kehr zuge­las­se­nes Fahr­zeug mit einer Lauf­leis­tung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neu­wa­gen ange­se­hen wer­den. Unter Hin­weis hier­auf hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschlüs­sen vom 10.04.2018 (Hin­weis) und vom 29.05.2018 (Zurück­wei­sung) das Urteil des Land­ge­richts Bie­le­feld vom 05.12.2017 (Az. 2 O 47/17 LG Bie­le­feld) bestätigt.

Die kla­gen­de Gesell­schaft aus Rin­teln ver­langt vom beklag­ten Ver­si­che­rer aus Frank­furt wei­te­ren Scha­dens­er­satz aus einem Ver­kehrs­un­fall vom 05.08.2016 auf der BAB 2 in der Nähe von Her­ford. An dem Unfall waren der Pkw Por­sche Macan der Klä­ge­rin und ein Fiat Pun­to eines Ver­si­che­rungs­neh­mers der Beklag­ten betei­ligt. Zwi­schen den Par­tei­en ist außer Streit, dass die Beklag­te zu 100 % für den Unfall­scha­den auf­zu­kom­men hat. Der von der Klä­ge­rin für 92.400 Euro erwor­be­ne Por­sche war am 22.06.2016 erst­mals zuge­las­sen wor­den und hat­te zum Unfall­zeit­punkt eine Lauf­leis­tung von 3.291 km.

Auf der Grund­la­ge eines Scha­dens­gut­ach­tens regu­lier­te die Beklag­te den Fahr­zeug­scha­den aus­ge­hend von einem — bezo­gen auf den Zeit­punkt des Unfalls — Net­to-Wie­der­be­schaf­fungs­wert in Höhe von ca. 80.250 Euro und einem Net­to-Rest­wert in Höhe von ca. 55.090 Euro mit einem Betrag von ca. 25.160 Euro. Die Klä­ge­rin ver­äu­ßer­te das Unfall­fahr­zeug zu dem im Gut­ach­ten ermit­tel­ten Net­to-Rest­wert und erwarb einen neu­en PKW glei­chen Typs zu einem Kauf­preis von ca. 92.800 Euro.

Mit ihrer Kla­ge hat­te die Klä­ge­rin von der Beklag­ten die Dif­fe­renz zwi­schen dem von der Beklag­ten zugrun­de geleg­ten Wie­der­be­schaf­fungs­wert und dem von ihr für den Unfall­wa­gen aus­ge­ge­be­nen Kauf­preis in Höhe von ca. 12.150 Euro als wei­te­ren Scha­den ersetzt ver­langt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Scha­dens­er­satz­an­spruch auf Neu­wa­gen­ba­sis abrech­nen kön­ne, weil der Por­sche beim Unfall — abzüg­lich einer Über­füh­rungs­fahrt — noch kei­ne 3000 km Stre­cke zurück­ge­legt habe und als hoch­wer­ti­ges Fahr­zeug auf­grund der heu­ti­gen tech­ni­schen Ent­wick­lung län­ger als frü­her als Neu­fahr­zeug anzu­se­hen sei. Der Por­sche sei beim Unfall in tra­gen­den Tei­len erheb­lich beschä­digt wor­den und gel­te auch nach einer fach­ge­rech­ten Repa­ra­tur nicht mehr als neuwertig.

Eben­so wie das Land­ge­richt hat auch der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm das wei­te­re Scha­dens­er­satz­be­geh­ren der Klä­ge­rin für unbe­grün­det erachtet.
In Anwen­dung der ober- und höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, nach wel­cher ein Anspruch auf Neu­wa­gen­ent­schä­di­gung in der Regel nur bei einer Fahr­leis­tung von max. 1000 km und einer nicht län­ger als einen Monat zurück­lie­gen­den Erst­zu­las­sung in Betracht kom­me, habe das Land­ge­richt der Klä­ge­rin zu Recht eine Scha­dens­re­gu­lie­rung auf Neu­wa­gen­ba­sis ver­sagt, so der Senat.

Der vor­lie­gen­de Fall sei hier­von nicht aus­zu­neh­men. Auch unter Berück­sich­ti­gung der wei­te­ren tech­ni­schen Ent­wick­lung und nach heu­ti­ger wirt­schaft­li­cher Ver­kehrs­an­schau­ung sei ein Fahr­zeug, das zum Unfall­zeit­punkt bereits knapp 3.300 km gefah­ren und bereits über sechs Wochen zuge­las­sen gewe­sen sei, nicht mehr als ein Neu­wa­gen anzu­se­hen, bei dem — im Fal­le einer erheb­li­chen Beschä­di­gung — aus­nahms­wei­se auch ein “Schmelz der Neu­wer­tig­keit” eine Abrech­nung auf Neu­wa­gen­ba­sis recht­fer­ti­ge. Das bestä­tig­ten die Ver­hält­nis­se auf dem Markt von sehr jun­gen Gebraucht­wa­gen bzw. Fahr­zeu­gen mit Tages­zu­las­sung im hoch­prei­si­gen Fahrzeugsegment.

Zu Recht habe die Klä­ge­rin im Wege des Scha­dens­er­sat­zes (nur) die Mit­tel zur Beschaf­fung eines mit dem beschä­dig­ten Fahr­zeug ver­gleich­ba­ren unfall­frei­en Fahr­zeugs erhal­ten. Ein Anspruch auf Ersatz wei­te­rer Kos­ten für die Anschaf­fung eines höher­wer­ti­gen Neu­fahr­zeu­ges stün­den ihr nicht zu.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2018_01_Archiv/21_06_2018_/index.php