Für die recht­li­che Ein­ord­nung einer Ver­kehrs­flä­che als Grund­stücks­aus­fahrt im Sin­ne von § 10 Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) oder als Ein­mün­dung einer Stra­ße im Sin­ne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ist allein deren nach außen in Erschei­nung tre­ten­de Ver­kehrs­be­deu­tung maß­geb­lich. Aus­bau und Gestal­tung der Ver­kehrs­flä­che sind allein nicht ent­schei­dend, kön­nen aller­dings als äuße­re Kri­te­ri­en Anhalts­punk­te für die — maß­geb­li­che — Ver­kehrs­be­deu­tung sein. Schwie­rig­kei­ten bei der Erkenn­bar­keit der Ver­kehrs­be­deu­tung kön­nen von den Betei­lig­ten eine gestei­ger­te Sorg­falt erfor­dern und inso­weit im Rah­men der sub­jek­ti­ven Haf­tungs­vor­aus­set­zun­gen zu berück­sich­ti­gen sein.

Aus­ge­hend von die­ser Rechts­la­ge hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm — nach der Bewer­tung einer in Wer­ne gele­ge­nen Ver­kehrs­flä­che — wech­sel­sei­ti­ge Beru­fun­gen zwei­er an einem Ver­kehrs­un­fall betei­lig­ter Par­tei­en gegen das erst­in­stanz­li­ches Urteil des Land­ge­richts Dort­mund vom 08.03.2017 (Az. 21 O 361/16) als erfolg­los ein­ge­schätzt. Das hat die Par­tei­en in der münd­li­chen Beru­fungs­ver­hand­lung vom 05.12.2017 dazu ver­an­lasst, die ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tel zurückzunehmen.

Der Klä­ger aus Hamm und die — neben ihrem Haft­pflicht­ver­si­che­rer — Beklag­te aus Wer­ne hat­ten ihre jewei­li­gen Fahr­zeu­ge in der Nähe einer Turn­hal­le abge­stellt, die am Werth­weg gegen­über der Boy­mer­stra­ße in Wer­ne gele­gen ist. Der Klä­ger park­te mit sei­nem Sko­da Octa­via auf den am Werth­weg gele­ge­nen Park­platz, die Beklag­te mit ihrem Mer­ce­des Vaneo auf dem Park­platz unmit­tel­bar vor der Turnhalle.

Beim Ver­las­sen des Park­plat­zes befuhr der Klä­ger den Werth­weg und pas­sier­te die — mit der gegen­über lie­gen­den Ein­mün­dung der Boy­mer­stra­ße — wie eine Stra­ßen­kreu­zung aus­ge­stal­te­te, unbe­schil­der­te rechts­sei­ti­ge Zufahrt zur Turn­hal­le. Auf die­ser näher­te sich die Beklag­te mit ihrem Fahrzeug.

Die Beklag­te hielt sich nach der Vor­fahrts­re­gel “rechts vor links” für vor­fahrts­be­rech­tigt. Zugleich ging der Klä­ger von der Beklag­ten als einer sich aus einer Grund­stücks­aus­fahrt nähern­den Ver­kehrs­teil­neh­me­rin und dem­entspre­chend von sei­ner Vor­fahrt aus. Da weder der Klä­ger noch die Beklag­te dem jeweils ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer den Vor­rang ein­räum­ten, stie­ßen bei­de Fahr­zeu­ge im Ein­mün­dungs­be­reich zusammen.

Dem ihm ent­stan­de­nen Scha­den in Höhe von ins­ge­samt ca. 13.000 Euro hat der Klä­ger von der Beklag­ten und ihrem Haft­pflicht­ver­si­che­rer im vor­lie­gen­den Rechts­streit ersetzt verlangt.

Die Kla­ge war in ers­ter Instanz zu 2/3 erfolg­reich. Das Land­ge­richt hat dem Klä­ger ca. 8.600 Euro Scha­dens­er­satz zugesprochen.

Die Beru­fung des Klä­gers gegen die­ses Urteil, mit der er 100-pro­zen­ti­gen Scha­dens­er­satz begehrt hat, sowie die Beru­fung der Beklag­ten und ihres Haft­pflicht­ver­si­che­rers, die voll­stän­di­ge Kla­ge­ab­wei­sung begehrt haben, waren erfolglos.

In der münd­li­chen Beru­fungs­ver­hand­lung hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die Par­tei­en dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Land­ge­richt die Ver­ur­sa­chungs­bei­trä­ge bei­der Par­tei­en am Unfall­ge­sche­hen zutref­fend bewer­tet hat.

Die Beklag­te sei, so der Senat, aus einem Grund­stück auf eine öffent­li­che Stra­ße gefah­ren. Dabei habe sie gemäß § 10 StVO höchs­te Sorg­falt wal­ten las­sen und eine Gefähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­schlie­ßen müs­sen. Dem klä­ge­ri­schen Fahr­zeug gegen­über sei sie daher war­te­pflich­tig gewe­sen. Die von ihr befah­re­ne Abzwei­gung mit einer Län­ge von ca. 10 m füh­re allein zu der nur weni­ge Meter von der Stra­ßen­front zurück­lie­gen­den Sport­hal­le. Sie die­ne deren Erreich­bar­keit und nicht dem flie­ßen­den Ver­kehr. Wenn die Beklag­te, der die Ört­lich­keit im Unfall­zeit­punkt seit ca. zwei Jah­ren bekannt gewe­sen sei, dies ande­res bewer­tet habe, sei dies ein für ihre Haf­tung unbe­acht­li­cher sub­jek­ti­ver Erlaub­nis­irr­tum. Inso­weit tra­ge sie das Risi­ko einer rechts­feh­ler­haf­ten Beur­tei­lung der Vorfahrtsituation.

Obgleich der Ver­stoß gegen § 10 StVO im Regel­fall zur allei­ni­gen Haf­tung des sich regel­wid­rig ver­hal­ten­den Fah­rers füh­re, begrün­de­ten die beson­de­ren Umstän­de des vor­lie­gen­den Falls eine Mit­haf­tung des Klä­gers. Auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten, die den Ein­mün­dungs­be­reich wie eine Kreu­zung erschei­nen lie­ßen, habe der vor­fahrts­be­rech­tig­te Klä­ger damit rech­nen müs­sen, dass sein Vor­fahrts­recht von der Beklag­ten auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten nicht erkannt wer­de. Des­we­gen habe er sei­ne Fahr­wei­se auf eine mög­li­che Miss­ach­tung des Vor­fahrts­rechts aus­rich­ten und durch die Auf­nah­me von Blick­kon­takt zu der sich nähern­den, war­te­pflich­ti­gen Beklag­ten absi­chern müs­sen. Dies sei im vor­lie­gen­den Fall nicht gesche­hen und recht­fer­ti­ge den mit einem Drit­tel zu bewer­ten­den Mit­ver­ur­sa­chungs­an­teil des Klä­gers am Unfallgeschehen.

Nach der mit­ge­teil­ten Beur­tei­lung der Sach-und Rechts­la­ge durch den Senat haben bei­de Par­tei­en durch die Rück­nah­me ihrer jewei­li­gen Beru­fung den Rechts­streit been­det. Das ange­foch­te­ne Urteil des Land­ge­richts Dort­mund hat damit Bestand.

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