Wird der Fahr­gast eines Bus­ses beim Aus­stieg durch ein den Bus auf der Aus­stiegs­sei­te pas­sie­ren­des Kraft­fahr­zeug ver­letzt, kön­nen alle Betei­lig­ten — Fahr­gast, Bus­fah­rer und Fah­rer des vor­bei­fah­ren­den Kfz — für den Unfall ver­ant­wort­lich sein. Hier­auf hat der 11. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 28.02.2018 in einem zwi­schen betei­lig­ten Ver­si­che­rern des Bus­un­ter­neh­mens und des betei­lig­ten Kfz geführ­ten Regress­pro­zess hin­ge­wie­sen (Az. 11 U 108/17 OLG Hamm) und so unter Bestä­ti­gung des erst­in­stanz­li­chen Urteils des Land­ge­richts Arns­berg vom 24.07.2017 (Az. 2 O 280/16 LG Arns­berg) die Haf­tung der an dem Unfall Betei­lig­ten geklärt.

Die sei­ner­zeit 13 Jah­re alte Geschä­dig­te war Fahr­gast in einem beim beklag­ten Ver­si­che­rer haft­pflicht­ver­si­cher­ten Lini­en­bus. Mit die­sem fuhr sie im März 2011 auf der Bun­des­stra­ße 55 von Alla­gen nach War­stein. Kurz vor dem Orts­ein­gang War­stein, etwa 200 m vor der nächs­ten Hal­te­stel­le muss­te der Bus wegen eines durch den Kar­ne­vals­um­zug ent­stan­de­nen Ver­kehrs­staus auf der B 55 hal­ten. Im dor­ti­gen Bereich hat die Stra­ße einen befes­tig­ten Sei­ten-/Mehr­zweck­strei­fen. Nach­dem der Bus meh­re­re Minu­ten gestan­den hat­te, öff­ne­te der Bus­fah­rer auf Drän­gen von Fahr­gäs­ten, die ihren Anschluss­bus noch recht­zei­tig zu Fuß errei­chen woll­ten, die Bus­tü­ren. Als die Geschä­dig­te den Bus aus der hin­te­ren Bus­tür ver­ließ und auf die Stra­ße trat, wur­de sie von dem beim kla­gen­den Ver­si­che­rer haft­pflicht­ver­si­cher­ten Pkw erfasst und ver­letzt. Sie erlitt eine Sprung­ge­lenks­frak­tur, die ope­ra­tiv ver­sorgt wer­den muss­te. Die Fah­re­rin des Pkw hat­te zunächst unmit­tel­bar hin­ter dem Bus gestan­den, sich dann aber ent­schlos­sen, rechts neben dem Bus auf den Sei­ten­strei­fen zu fah­ren, um dort anzu­hal­ten und zu tele­fo­nie­ren. Zum Unfall­zeit­punkt hat­te der Bus­fah­rer das Warn­blink­licht an dem Bus nicht eingeschaltet.

Die Geschä­dig­te hat zunächst einen Scha­dens­er­satz­pro­zess — 4 O 262/12 LG Arnsberg/ 11 U 30/15 OLG Hamm — gegen die PKW-Fah­re­rin und Fahr­zeug­hal­te­rin sowie den kla­gen­den Haft­pflicht­ver­si­che­rer geführt. In die­sem wur­den Fah­re­rin und Ver­si­che­rer unter Berück­sich­ti­gung eines hälf­ti­gen Mit­ver­schul­dens der Geschä­dig­ten rechts­kräf­tig zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld ver­ur­teilt. Der kla­gen­de Ver­si­che­rer zahl­te dar­auf­hin bis­lang ca. 6.740 Euro an die Geschä­dig­te. Die Hälf­te die­ses Betra­ges, ca. 3.370 Euro, ver­langt er vom beklag­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Fah­rers und des Bus­un­ter­neh­mens mit der Begrün­dung erstat­tet, ein Ver­schul­den des Bus­fah­rers und die Betriebs­ge­fahr des Lini­en­bus­ses habe in die­sem Umfang zum Unfall­ge­sche­hen beigetragen.

Das auf eine Scha­dens­tei­lung gerich­te­te Begeh­ren des kla­gen­den Ver­si­che­rers war erfolg­reich. Der 11. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat mit Beschluss vom 28.02.2018 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich der beklag­te Ver­si­che­rer zur Hälf­te an der Haf­tungs­quo­te des kla­gen­den Ver­si­che­rers zu betei­li­gen hat. Das ent­sprach der bereits vom Land­ge­richt Arns­berg für die­ses Haf­tungs­ver­hält­nis im erst­in­stanz­li­chen Urteil vom 24.07.2017 aus­ge­ur­teil­ten Haf­tungs­quo­te. Nach dem erteil­ten Hin­weis hat der beklag­te Ver­si­che­rer am 19.03.2018 die Beru­fung gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil zurückgenommen.

Zur Begrün­dung sei­nes Beschlus­ses hat der 11. Zivil­se­nat aus­ge­führt, dass alle am Unfall­ge­sche­hen Betei­lig­ten eine Mit­ver­ant­wor­tung trügen.

Der Beför­de­rungs­ver­trag zwi­schen der Geschä­dig­ten und den Bus­un­ter­neh­men begrün­de eine ver­trag­li­che Schutz­pflicht des Unter­neh­mens zuguns­ten der Bus­fahr­gäs­te, die im vor­lie­gen­den Fall dadurch ver­letzt wor­den sei, dass der Bus­fah­rer die Bus­tü­ren geöff­net habe, ohne zuvor an dem Bus die Warn­blink­an­la­ge ange­stellt zu haben. Hier­zu wäre er ver­pflich­tet gewe­sen, weil er in der Ver­kehrs­si­tua­ti­on damit habe rech­nen müs­sen, dass wäh­rend des Aus­stei­gens der Fahr­gäs­te ande­re Fahr­zeu­ge den rechts neben dem Bus gele­ge­nen Sei­ten­strei­fen für sich nut­zen könn­ten. Der Sei­ten­strei­fen habe näm­lich von ande­ren Fahr­zeu­gen zum Hal­ten und Par­ken benutzt wer­den dür­fen, von Rad­fah­rern, land­wirt­schaft­li­chen und ähn­lich lang­sa­men Fahr­zeu­gen sogar auch als Fahr­bahn. Aus­ge­hend hier­von habe der Bus­fah­rer durch das Ein­schal­ten der Warn­blink­an­la­ge des Bus­ses vor dem Öff­nen der Bus­tü­ren die ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer vor der mit dem Aus­stei­ge­vor­gang ver­bun­den Gefah­ren­si­tua­ti­on war­nen müssen.

Ein Mit­ver­schul­den der Geschä­dig­ten, die sich beim Aus­stieg aus dem Bus nicht so ver­hal­ten habe, dass eine Gefähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­ge­schlos­sen sei, ver­min­de­re zwar die Haf­tung auf Sei­ten des Bus­fah­rers und des Bus­un­ter­neh­mens, schlie­ße die­se aber nicht aus, weil auf Sei­ten des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens noch die Betriebs­ge­fahr des Bus­ses zu berück­sich­ti­gen sei. Im Ver­hält­nis zu der Geschä­dig­ten sei eine Haf­tungs­ver­tei­lung von 50 % zu 50 % ange­mes­sen. Eine gleich­lau­ten­de Quo­te habe sich auch im Vor­pro­zess im Ver­hält­nis der Geschä­dig­ten zum vor­bei­fah­ren­den Pkw ergeben.

Der damit auf Sei­ten des Bus­un­ter­neh­mens sowie des Bus­fah­rers und auf Sei­ten der PKW-Fah­re­rin und ‑Hal­te­rin jeweils ver­blei­ben­de hälf­ti­ge Haf­tungs­an­teil sei im Ver­hält­nis zwi­schen die­sen Unfall­be­tei­lig­ten und damit im Ver­hält­nis des kla­gen­den und beklag­ten Ver­si­che­rers erneut mit einer jeden­falls 50 %-Mit­haf­tung des Bus­un­ter­neh­mens und sei­nes Fah­rers zu tei­len. Das ent­spre­che den jewei­li­gen Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­dens­bei­trä­gen. Dabei sei zu berück­sich­ti­gen, dass es — im Ver­hält­nis der am Unfall­ge­sche­hen betei­lig­ten Schä­di­ger — auf­grund des abge­schlos­se­nen Beför­de­rungs­ver­tra­ges zuvör­derst dem Bus­un­ter­neh­men und des­sen Fah­rer oble­gen habe, die Geschä­dig­te beim Aus­stei­gen aus dem Bus vor Gefah­ren zu schützen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2018_01_Archiv/18_05_2018_1/index.php