Ver­un­fallt ein Fuß­gän­ger, der die Fahr­bahn unter Miss­ach­tung des Fahr­zeug­ver­kehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h be-schränk­te, zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit um 11 km/h über­schrei­tet oder zu spät auf den Fuß­gän­ger reagiert, kann die Haf­tung im Ver­hält­nis von 1/3 zulas­ten des Pkw-Fah­rers und von 2/3 zulas­ten des Fuß­gän­gers zu ver­tei­len sein. Das hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 10.04.2018 ent­schie­den und damit das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Bochum vom 04.08.2016 (Az.6 O 233/14 LG Bochum) abgeändert.

Der sei­ner­zeit 76 Jah­re alte Klä­ger und die sei­ner­zeit 63 Jah­re alte Klä­ge­rin, bei­de aus Wit­ten, über­quer­ten im Janu­ar 2013 gegen 17:00 Uhr als dun­kel geklei­de­te Fuß­gän­ger — ledig­lich die Klä­ge­rin trug eine beige­far­bi­ge Hose — die Elber­fel­der Stra­ße in Wit­ten in einem Bereich, in dem die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit für Pkw auf 70 km/h begrenzt ist. Sie wur­den von dem im Rechts­streit ver­klag­ten Fah­rer eines Pkw Opel erfasst und schwer ver­letzt. Die im Rechts­streit durch­ge­führ­te Beweis­auf­nah­me ergab, dass der Pkw-Fah­rer ent­we­der 81 km/h gefah­ren oder zu spät auf die die Fahr­bahn betre­ten­den Fuß­gän­ger reagiert hat­te. Durch den Zusam­men­stoß hat­ten die Klä­ger gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen davon getra­gen. Bei­de Klä­ger erlit­ten u.a. lebens­ge­fähr­li­che Kopf- und Lun­gen­ver­let­zun­gen. Die Ver­let­zun­gen sind bis heu­te nicht fol­gen­los ver­heilt. Die Klä­ger muss­ten län­ge­re Zeit sta­tio­när behan­delt wer­den und sind bereits mehr­fach ope­riert wor­den. Ihre ärzt­li­chen Behand­lun­gen dau­ern an. 

Vom beklag­ten Pkw-Fah­rer und dem Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Fahr­zeugs ver­lan­gen die Klä­ger Ersatz ihrer Sach­schä­den und imma­te­ri­el­len Schä­den nach einer Haf­tungs­quo­te von 2/3 zulas­ten der Beklag­ten. Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Quo­te machen sie u.a. ein Schmer­zens­geld von 50.000 Euro für den Klä­ger und von 60.000 Euro für die Klä­ge­rin geltend.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, aus­ge­hend von einer ein­fa­chen Betriebs­ge­fahr auf Sei­ten der Beklag­ten, die hin­ter den gro­ben Ver­stoß der Klä­ger gegen die Vor­schrift des § 25 Abs. 3 Stra­ßen­ver­khrs­ord­nung (StVO) zurücktrete.

Die Beru­fung der Klä­ger gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil war teil­wei­se erfolg­reich. Nach ergän­zen­der Beweis­auf­nah­me hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ent­schie­den, dass die Haf­tung im Ver­hält­nis von 1/3 zulas­ten der Beklag­ten und von 2/3 zulas­ten der Klä­ger zu ver­tei­len ist. Aus­ge­hend hier­von hat der Senat ein Grund- und Teil-End­ur­teil erlas­sen und das Betrags­ver­fah­ren zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Land­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit dort die Scha­dens­hö­he geklärt wer­den kann.

Die Par­tei­en haf­te­ten, so der Senat, im Ver­hält­nis der genann­ten Quo­te für die bei dem Ver­kehrs­un­fall ent­stan­de­nen Schä­den. Das fol­ge aus einer Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Ver­ur­sa­chungs­bei­trä­ge, wobei auf bei­den Sei­ten ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten zu berück­sich­ti­gen sei.

Den Klä­gern sei ein gra­vie­ren­der unfall­ur­säch­li­cher Ver­stoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzu­las­ten. Sie hät­ten das Beklag­ten­fahr­zeug wahr­neh­men müs­sen und pas­sie­ren las­sen müs­sen, bevor sie die Fahr­bahn­be­gren­zungs­li­nie überschritten.

Auch den Pkw-Fah­rer tref­fe ein Ver­schul­den. Er habe ent­we­der die am Unfall­ort zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit von 70 km/h um 11 km/h über­schrit­ten oder die die Fahr­bahn betre­ten­den Fuß­gän­ger zu spät bemerkt bzw. zu spät auf die­se reagiert.

Nach den mit Hil­fe eines Sach­ver­stän­di­gen getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen zum Unfall­her­gang wäre der Unfall für den Pkw-Fah­rer zwar nicht gänz­lich ver­meid­bar gewe­sen, wenn er die erlaub­ten 70 km/h ein­ge­hal­ten hät­te. Es wäre dann aber — bei der gebo­te­nen sofor­ti­gen Reak­ti­on auf das Errei­chen bzw. Über­schrei­ten der Fahr­bahn­be­gren­zungs­li­nie durch die Klä­ger — zu einer deut­lich weni­ger schwe­ren Kol­li­si­on mit ca. 25 km/h anstatt der tat­säch­li­chen Kol­li­si­on mit min­des­tens 60 km/h gekom­men. Zudem wäre der vor­aus­ei­len­de Klä­ger nur strei­fend erfasst wor­den. Die bei­den alter­na­tiv anzu­neh­men­den, sich unfall­ur­säch­lich aus­wir­ken­den Ver­kehrs­ver­stö­ße des Pkw-Fah­rers hät­ten ein gleich­wer­ti­ges Gewicht und recht­fer­tig­ten die Haf­tungs­quo­te von 1/3 zulas­ten der Beklagten.

Der schwer­wie­gen­de Ver­kehrs­ver­stoß der Klä­ger, ohne den der Unfall zudem gänz­lich ver­mie­den wor­den wäre, wie­ge deut­lich schwe­rer und recht­fer­ti­ge eine Quo­te von 2/3 zu ihren Lasten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2018_01_Archiv/25_06_2018_1/index.php