Die Volks­wa­gen AG muss der Käu­fe­rin eines gebrauch­ten VW-Beet­le wegen einer sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung als Scha­dens­er­satz den Kauf­preis und auf­ge­wen­de­te Dar­le­hens­ra­ten unter Abzug einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung zah­len und sie von noch zu erbrin­gen­den Kre­dit­ra­ten frei­stel­len. Dies hat der 13. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm heu­te entschieden.

Die kla­gen­de Kun­din aus Sar­stedt kauf­te im Novem­ber 2016 bei einem VW-Ver­trags­händ­ler in Bochum einen erst­mals im Novem­ber 2014 zuge­las­se­nen VW-Beet­le Cabrio 1.6 TDI zu einem Kauf­preis von 17.990 Euro. Sie leis­te­te eine Anzah­lung von 1.400 Euro und finan­zier­te den Rest­be­trag durch ein Dar­le­hen bei der Volks­wa­gen Bank. In dem Fahr­zeug ein­ge­baut ist ein Die­sel­mo­tor mit der her­stel­ler­in­ter­nen Typen­be­zeich­nung EA 189. Der Motor ist von der Volks­wa­gen AG mit einer Soft­ware aus­ge­stat­tet wor­den, die den Stick­oxid­aus­stoß im Prüf­stand­be­trieb (sog. „Modus 1“) redu­ziert. Nur auf­grund die­ser Soft­ware, die erkennt, dass das Fahr­zeug einem Prüf­stand­test unter­zo­gen wird, hält der Motor wäh­rend die­ses Tests die gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen und im tech­ni­schen Daten­blatt auf­ge­nom­me­nen Abgas­wer­te ein. Unter rea­len Fahr­be­din­gun­gen im Stra­ßen­ver­kehr wird das Fahr­zeug ander­wei­tig mit einer gerin­ge­ren Abgas­rück­füh­rungs­ra­te und damit höhe­rem Stick­oxid­aus­stoß betrie­ben (sog. „Modus 0“). Im Janu­ar 2017 ließ die Klä­ge­rin ein von der Volks­wa­gen AG ange­bo­te­nes Soft­ware-Update aus­füh­ren, wel­ches dafür sor­gen soll­te, im Nor­mal­be­trieb die öffent­lich-recht­li­chen Grenz­wer­te einzuhalten.

Die kla­gen­de Kun­din macht u. a. gel­tend, sie hät­te den VW-Beet­le nicht gekauft, wenn sie von der Mani­pu­la­ti­on der Abgas­wer­te gewusst hät­te. Ihr stün­de gegen­über der Volks­wa­gen AG ein Scha­dens­er­satz­an­spruch zu, wobei ein Wert­er­satz für die Nut­zung des Pkw abzu­zie­hen sei.

Das Land­ge­richt Bochum hat­te die Kla­ge mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. I‑2 O 85/18) abge­wie­sen. Es hat gemeint, ein Scha­dens­er­satz­an­spruch stün­de der kla­gen­den Kun­din nicht zu, weil beim Erwerb des Fahr­zeugs sämt­li­che Umstän­de des Vor­ge­hens der Volks­wa­gen AG im Rah­men des Abgas­skan­dals durch umfang­rei­che Bericht­erstat­tung all­ge­mein bekannt gewe­sen sei­en. Die Pro­ble­ma­tik habe des­halb nie­man­dem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Die­sel inter­es­siert habe, ver­bor­gen blei­ben können.

Die­ser Auf­fas­sung konn­te sich der 13. Zivil­se­nat mit sei­nem Urteil vom heu­ti­gen Tag nicht anschlie­ßen und hat auf die Beru­fung der kla­gen­den Kun­din ihrem Scha­dens­er­satz­be­geh­ren ganz über­wie­gend statt­ge­ge­ben. Die Klä­ge­rin kön­ne – so der Senat – wegen einer sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung von der Volks­wa­gen AG nach den §§ 826, 31 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs den für den Erwerb des VW-Beet­le ver­aus­lag­ten Kauf­preis und auf­ge­wen­de­te Dar­le­hens­ra­ten – abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung – sowie Frei­stel­lung von noch zu zah­len­den Kre­dit­ra­ten gegen Rück­ga­be des VW-Beet­le ver­lan­gen. Die Volks­wa­gen AG habe durch das Inver­kehr­brin­gen eines Fahr­zeugs mit der mani­pu­lier­ten Motor­steue­rungs­soft­ware ihre Kun­din getäuscht. Sie hät­te davon aus­ge­hen kön­nen, dass der Ein­satz ihres Pkw im Stra­ßen­ver­kehr ent­spre­chend sei­nem Ver­wen­dungs­zweck unein­ge­schränkt zuläs­sig wäre, weil er ins­be­son­de­re über eine unein­ge­schränk­te Betriebs­er­laub­nis ver­fügt hät­te. Eine sol­che habe der VW-Beet­le aller­dings schon des­halb nicht gehabt, weil die instal­lier­te Motor­steue­rungs­soft­ware eine „Umschalt­lo­gik“ ent­hal­ten habe, die als unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung zu qua­li­fi­zie­ren sei.

Durch die­se Täu­schung habe die Klä­ge­rin einen Ver­mö­gens­scha­den erlit­ten, der bereits in dem Abschluss des – letzt­lich von der Klä­ge­rin nicht gewoll­ten – Kauf­ver­tra­ges zu sehen sei. Wegen der Ver­wen­dung einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung hät­ten näm­lich die Ent­zie­hung der EG-Typen­ge­neh­mi­gung bzw. die Anord­nung von Neben­be­stim­mun­gen sowie – bei deren Nicht­er­fül­lung – die Still­le­gung des Fahr­zeugs gedroht.

Dass die Klä­ge­rin den Kauf­ver­trag mit der Volks­wa­gen AG nicht abge­schlos­sen hät­te, wenn sie von den Mani­pu­la­tio­nen der Volks­wa­gen AG an der Motor­steue­rungs­soft­ware und deren Fol­gen für die Zulas­sung ihres Fahr­zeugs gewusst hät­te, habe sie in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Senat nach­voll­zieh­bar geschil­dert. Eben­so habe sie glaub­haft beschrie­ben, dass weder sie noch ihr Ehe­mann vor dem Erwerb des VW-Beet­le Kennt­nis davon gehabt hät­ten, dass die­ses Fahr­zeug eben­falls von dem Abgas­skan­dal betrof­fen gewe­sen wäre. Soweit die Volks­wa­gen AG in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Senat erst­mals behaup­tet habe, die Klä­ge­rin sei bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den, das von ihr zu erwer­ben­de Fahr­zeug sei von dem Abgas­skan­dal betrof­fen, kön­ne der Senat die­sen Vor­trag in der Beru­fungs­in­stanz nicht mehr berücksichtigen.

Die Täu­schung durch die Volks­wa­gen AG sei auch sit­ten­wid­rig. Als Beweg­grund für das Inver­kehr­brin­gen des mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung ver­se­he­nen Fahr­zeugs kom­me allein eine ange­streb­te Kos­ten­sen­kung und Gewinn­ma­xi­mie­rung durch hohe Absatz­zah­len in Betracht. Dabei habe die Volks­wa­gen AG in Kauf genom­men, nicht nur ihre Kun­den, son­dern auch die Zulas­sungs­be­hör­den zu täu­schen und sich auf die­se Wei­se die Betriebs­zu­las­sung für die von ihr mani­pu­lier­ten Fahr­zeu­ge zu erschleichen.

Der Senat müs­se auch anneh­men, dass der Vor­stand oder ein sons­ti­ger Reprä­sen­tant der Volks­wa­gen AG umfas­sen­de Kennt­nis von dem Ein­satz der mani­pu­lier­ten Soft­ware gehabt und in der Vor­stel­lung die Erstel­lung und das Inver­kehr­brin­gen der man­gel­haf­ten Moto­ren ver­an­lasst habe, dass die­se unver­än­dert und ohne ent­spre­chen­den Hin­weis an Kun­den wei­ter­ver­äu­ßert wer­den wür­den. Es wäre an der Volks­wa­gen AG gewe­sen, ent­ge­gen­ste­hen­de Umstän­de kon­kret dar­zu­le­gen, was sie nicht getan habe.

Hier­nach kön­ne die Klä­ge­rin for­dern, im Wege des Scha­dens­er­sat­zes so gestellt zu wer­den, wie sie ste­hen wür­de, wenn sie das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug nicht erwor­ben und den Kre­dit­ver­trag nicht abge­schlos­sen hät­te. Des­halb kön­ne sie die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und Frei­stel­lung von der noch bestehen­den Ver­bind­lich­keit zur Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen, müs­se sich auf ihren Anspruch aber – wie von ihr selbst auch ein­ge­räumt – die von ihr gezo­ge­nen Nut­zun­gen nach der bis­he­ri­gen Lauf­leis­tung des VW-Beet­le anrech­nen lassen.

Der Senat hat zur Siche­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Revi­si­on zugelassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/10_09_2019_2/index.php