Wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung muss die Volks­wa­gen AG den Käu­fern von zwei Fahr­zeu­gen, in denen der Die­sel­mo­tor der Bau­rei­he EA 189 ver­baut ist, Scha­den­er­satz leis­ten. Dies hat der 18. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf hat unter dem Vor­sitz von Mar­ti­ne Stein am 18. Dezem­ber 2019 in zwei Urtei­len entschieden.

Der Ver­stoß gegen die guten Sit­ten lie­ge in der unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung, den mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung aus­ge­rüs­te­ten Motor des Typs EA 189 in unter­schied­li­chen Fahr­zeug­ty­pen ein­zu­bau­en und sodann mit einer erschli­che­nen Typ­ge­neh­mi­gung in den Ver­kehr zu bringen.

In dem einen Fall hat­te der Klä­ger aus Wal­len­horst im März 2015 in Neu­kir­chen-Vluyn einen gebrauch­ten Audi Q3 2,0 TDI für knapp 35.000 EUR mit einer Lauf­leis­tung von 50.000 km gekauft. Aktu­ell hat das Fahr­zeug eine Lauf­leis­tung von rund 125.000 km (Akten­zei­chen I‑18 U 58/18).

In dem wei­te­ren Fall hat­te der Klä­ger aus Mön­chen­glad­bach im Novem­ber 2012 in Düs­sel­dorf einen neu­en VW Tou­ran High­li­ne 2,0 TDI für knapp 30.000 EUR gekauft. Aktu­ell hat das Fahr­zeug eine Lauf­leis­tung von rund 56.000 km (Akten­zei­chen I‑18 U 16/19).

Weil sie sich durch ihr Ver­hal­ten scha­dens­er­satz­pflich­tig gemacht hat, muss die Volks­wa­gen AG die bei­den Fahr­zeu­ge zurück­neh­men. Unter Beach­tung eines Ersat­zes für die Nut­zung der Fahr­zeu­ge muss sie dem Klä­ger aus Wal­len­horst von dem Kauf­preis rund 22.000 EUR erstat­ten (vgl. Urteil) und dem Klä­ger aus Mön­chen­glad­bach rund 24.000 EUR (vgl. Urteil).

Zin­sen wegen des gezahl­ten Kauf­prei­ses kön­nen die Klä­ger dage­gen nicht ver­lan­gen, weil ihnen das Geld nicht ohne Gegen­wert ent­zo­gen war, son­dern sie ihre erwor­be­nen Fahr­zeu­ge nut­zen konnten.

Die bei­den Ent­schei­dun­gen des 18. Zivil­se­nats sind die ers­ten Urtei­le des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf in Ver­fah­ren, in denen der Her­stel­ler eines Die­sel­fahr­zeugs in Anspruch genom­men wird. Zuvor hat­te der 13. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf bereits ver­trag­li­che Ansprü­che gegen einen Händ­ler zuge­spro­chen (vgl. Pres­se­mit­tei­lung vom 18. Novem­ber 2019).

Die Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof ist zugelassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weit…