Weil sie ihn nicht auf den wei­te­ren Repa­ra­tur­be­darf an sei­nem SUV hin­ge­wie­sen hat­te, muss eine Werk­statt in Duis­burg ihrem Kun­den Scha­den­er­satz leis­ten. Dies hat der 21. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf unter dem Vor­sitz von Gabrie­le Schae­fer-Lang ent­schie­den (Urteil vom 17. Okto­ber 2019, Akten­zei­chen I‑21 U 43/18).

Die beklag­te Werk­statt hat­te das Fahr­zeug repa­riert und dabei umfang-rei­che Arbei­ten am Motor durch­ge­führt. Unter ande­rem hat­te sie alle hydrau­li­schen Ven­til­spiel­aus­gleichs­ele­men­te und einen Ket­ten­span­ner erneu­ert. Den Zustand der zu die­sem Zeit­punkt bereits stark geläng­ten und aus­tausch­be­dürf­ti­gen Steu­er­ket­ten unter­such­te sie jedoch nicht. Des­halb erlitt der Motor nach eini­gen hun­dert Kilo­me­tern einen Totalschaden.

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun fest­ge­stellt, dass die Werk­statt den Zustand der Steu­er­ket­ten hät­te über­prü­fen und dem Kun­den einen Aus­tausch emp­feh­len müs­sen. Denn sie muss­te auch auf Unzu­läng­lich­kei­ten an den Tei­len des Fahr­zeugs ach­ten, mit denen sie sich im Zuge der durch­ge­führ­ten Repa­ra­tur befass­te und deren Män­gel danach nicht mehr ohne wei­te­res ent­deckt und beho­ben wer­den konnten.

Wegen Ver­let­zung die­ser Prüf- und Hin­weis­pflicht muss sie ihrem Kun­den die ihm dadurch ent­stan­de­nen Kos­ten für den Erwerb und Ein­bau eines Aus­tausch­mo­tors erstat­ten. Davon abzu­zie­hen sind jedoch die Kos­ten, die dem Kun­den ohne­hin durch den Aus­tausch der Steu­er­ket­ten ent­stan­den wären. Weil die­se Kos­ten im kon­kre­ten Fall fast gleich­hoch waren (jeweils rund 3.500 EUR), kann der Kun­de im Ergeb­nis nur den Nut­zungs­aus­fall (1.000 EUR) und die Kos­ten für ein zur Auf­klä­rung pri­vat ein­ge­hol­tes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ver­lan­gen (rund 2.400 EUR).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/19_11_2019_/index.php