OLG Cel­le, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 14 U 129/20

Aus­ga­be: 4–5/2021

Einem elf­jäh­ri­gen Kind kann kein Mit­ver­schul­dens­vor­wurf gemacht wer­den, wenn es beim Über­que­ren einer Stra­ße, zusam­men mit einer bereits auf der Fahr­bahn befind­li­chen Kin­der­grup­pe, als letz­tes Kind von einem Fahr­zeug erfasst wird, des­sen Fah­rer die Kin­der wahr­ge­nom­men hat und den Unfall hät­te ver­hin­dern können.

Neben der Ein­sichts­fä­hig­keit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Feh­len das Kind zu bewei­sen hat, ist im Rah­men des Ver­schul­dens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objek­ti­ver Maß­stab anzu­le­gen und zu prü­fen, ob das Kind die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht gelas­sen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaf­felt nach dem Alter, ande­re Maß­stä­be als an einen Jugend­li­chen oder einen Erwach­se­nen anzu­le­gen. Neben dem Alter des Kin­des ist dabei auch die kon­kre­te Unfall­si­tua­ti­on zu bewer­ten und zu prü­fen, ob Kin­der glei­chen Alters und glei­cher Ent­wick­lungs­stu­fe in der kon­kre­ten Situa­ti­on hät­ten vor­aus­se­hen müs­sen, dass ihr Tun ver­let­zungs­träch­tig ist und es ihnen mög­lich und zumut­bar gewe­sen wäre, sich die­ser Erkennt­nis gemäß zu verhalten. 

Bei der Bemes­sung des Schmer­zens­gel­des muss ein jun­ger Mensch, der einen schwe­ren Scha­den erlit­ten hat, wegen sei­nes Alters im Ver­hält­nis zu einem älte­ren Men­schen mehr Schmer­zens­geld bekom­men, weil ers­te­rer noch lan­ge an sei­nen Ver­let­zungs­fol­gen zu tra­gen hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…