Der unter ande­rem für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat heu­te ent­schie­den, dass ein Ehe­gat­te die auf sei­nen Part­ner lau­fen­de Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für das Fami­li­en­fahr­zeug auch ohne des­sen Voll­macht kün­di­gen kann. 

Sach­ver­halt:
Die Klä­ge­rin unter­hielt bei der Beklag­ten eine Haft­pflicht- und Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für ein auf ihren Ehe­mann zuge­las­se­nes Fahr­zeug der Mar­ke BMW 525d. Mit einem vom Ehe­mann unter­zeich­ne­ten Schrei­ben vom 22. Dezem­ber 2014 wur­de die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für das Fami­li­en­fahr­zeug zum 1. Janu­ar 2015 gekün­digt. Die Beklag­te fer­tig­te dar­auf­hin einen – die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung nicht mehr ent­hal­ten­den – neu­en Ver­si­che­rungs­schein und erstat­te­te über­schie­ßend geleis­te­te Bei­trä­ge. Das ver­si­cher­te Fahr­zeug wur­de am 5. Okto­ber 2015 bei einem selbst ver­schul­de­ten Unfall beschä­digt. Die Repa­ra­tur­kos­ten belie­fen sich auf ins­ge­samt 12.601.28 € zuzüg­lich Umsatz­steu­er. Mit Schrei­ben vom 14. Janu­ar 2016 wider­rief die Klä­ge­rin die Kün­di­gung der Vollkaskoversicherung. 

Pro­zess­ver­lauf:
Das Land­ge­richt hat die Kla­ge, mit der die Klä­ge­rin von der Beklag­ten Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in Höhe der Repa­ra­tur­kos­ten abzüg­lich der ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 300,00 €, ins­ge­samt also 12.301,28 € sowie außer­ge­richt­li­che Anwalts­kos­ten von 958,18 € begehrt, abge­wie­sen. Das Ober­lan­des­ge­richt hat ihre Beru­fung zurück­ge­wie­sen. Bei­de Gerich­te haben ihre Ent­schei­dun­gen auf die Rege­lung des § 1357 BGB* gestützt. Hier­ge­gen wen­det sich die Klä­ge­rin mit der vom Ober­lan­des­ge­richt zuge­las­se­nen Revision. 

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Die Revi­si­on der Klä­ge­rin blieb ohne Erfolg. Der XII. Zivil­se­nat hat die Urtei­le der Vor­in­stan­zen bestä­tigt und ent­schie­den, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehe­gat­te berech­tigt ist, Geschäf­te zur ange­mes­se­nen Deckung des Lebens­be­darfs der Fami­lie mit Wir­kung auch für den ande­ren Ehe­gat­ten zu besor­gen, auch für die Kün­di­gung einer Voll­kas­ko­ver­si­che­rung gel­ten kann. 

Das Bür­ger­li­che Gesetz­buch kennt zwar kei­ne gene­rel­le gesetz­li­che Ver­tre­tungs­macht unter Ehe­gat­ten. Die vom Ehe­gat­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung kann aber gemäß § 1357 BGB wirk­sam sein. Vor­aus­set­zung hier­für ist zunächst, dass auch der Abschluss des Ver­si­che­rungs­ver­trags ein Geschäft zur ange­mes­se­nen Deckung des Lebens­be­darfs der Fami­lie dar­stellt. Das wie­der­um rich­tet sich nach dem indi­vi­du­el­len Zuschnitt der Fami­lie. Danach kann auch der Abschluss einer Voll­kas­ko­ver­si­che­rung in den Anwen­dungs­be­reich des § 1357 Abs. 1 BGB fal­len, sofern ein aus­rei­chen­der Bezug zum Fami­li­en­un­ter­halt vorliegt. 

Ein sol­cher Bezug ist nach den von den Instanz­ge­rich­ten getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen hier gege­ben. Bei dem ver­si­cher­ten Pkw han­delt es sich um das ein­zi­ge Fahr­zeug der fünf­köp­fi­gen Fami­lie. Hin­zu kommt, dass der Pkw auf den Ehe­mann zuge­las­sen war und sich die zu zah­len­den Monats­prä­mi­en für die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung von rund 145 € bezo­gen auf die Bedarfs­de­ckung der Fami­lie noch in einem ange­mes­se­nen Rah­men beweg­ten, wes­halb auch kei­ne vor­he­ri­ge Ver­stän­di­gung der Ehe­gat­ten über den Abschluss der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung erfor­der­lich erschien. 

Fällt der Abschluss des Ver­si­che­rungs­ver­trags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begrün­det die hier­aus fol­gen­de Mit­be­rech­ti­gung für bei­de Ehe­gat­ten die Stel­lung von Gesamt­gläu­bi­gern. Zwar kön­nen Gesamt­gläu­bi­ger eine Kün­di­gung grund­sätz­lich nur gemein­sam aus­spre­chen, die­se Rechts­fol­ge wird aber von der Rege­lung des § 1357 Abs. 1 BGB über­la­gert. So wie es den Ehe­leu­ten danach mög­lich ist, für und gegen ihre jewei­li­gen Part­ner Rech­te und Pflich­ten zu begrün­den, muss es ihnen spie­gel­bild­lich erlaubt sein, sich hier­von auch mit Wir­kung für und gegen den ande­ren wie­der zu lösen. Das gilt schließ­lich unab­hän­gig davon, ob der das Gestal­tungs­recht aus­üben­de Ehe­gat­te auch der­je­ni­ge gewe­sen ist, der die Ver­pflich­tung des ande­ren Ehe­gat­ten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprüng­lich begrün­det hat. 

Die Klä­ge­rin konn­te die Kün­di­gung auch nicht ein­sei­tig wider­ru­fen, weil die­se als rechts­ge­stal­ten­de emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung die Been­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses zum ver­trag­lich bestimm­ten Zeit­punkt zur Fol­ge hatte.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=81240&pos=0&anz=42