Bei bestehen­den Vor­schä­den sei­nes Kraft­fahr­zeu­ges kann der Eigen­tü­mer die mit dem spä­te­ren Scha­dens­er­eig­nis kom­pa­ti­blen Schä­den nur ersetzt ver­lan­gen, wenn gemäß § 287 ZPO mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit aus­zu­schlie­ßen ist, dass die­se bereits im Rah­men eines Vor­scha­dens ent­stan­den sind. Dazu muss der Eigen­tü­mer grund­sätz­lich, vor allem aber im Fall von Scha­dens­über­la­ge­run­gen, den Umfang des Vor­scha­dens und gege­be­nen­falls des­sen Repa­ra­tur bele­gen, da sich der Ersatz­an­spruch ledig­lich auf den Ersatz der­je­ni­gen Kos­ten erstreckt, die zur Wie­der­her­stel­lung des vor­he­ri­gen Zustan­des erfor­der­lich sind. Zudem ist zu berück­sich­ti­gen, dass selbst eine wei­te­re Beschä­di­gung bereits vor­ge­schä­dig­ter Fahr­zeug­tei­le jeden­falls nicht stets zu einer scha­dens­er­satz­recht­lich bedeut­sa­men Ver­tie­fung des Vor­scha­dens führt. Im Fall von direkt über­la­ger­ten oder eng benach­bar­ten Vor­schä­den kann es daher auch bei kom­pa­ti­blen Beschä­di­gun­gen an der hin­rei­chen­den Wahr­schein­lich­keit feh­len, dass sie auf dem Unfall­ereig­nis beruhen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/16_U_118_18_Beschluss_20181227.html