OLG Braun­schweig, Beschluss vom 25.07.2022, AZ 7 U 289/18

Ein Ver­gleich zwi­schen dem Käu­fer und der Her­stel­le­rin eines vom sog. „Abgas­skan­dal“ betrof­fe­nen Fahr­zeugs kann Gesamt­wir­kung zuguns­ten eines EU-Reimport-Händ­lers entfalten.
Es kann einen Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben dar­stel­len, wenn ein Nach­lie­fe­rungs­an­spruch hin­sicht­lich eines vom sog. „Abgas­skan­dal“ betrof­fe­nen Fahr­zeu­ges gegen­über dem Händ­ler wei­ter­ver­folgt wird, obwohl bereits ein Ver­gleich mit der Fahr­zeug­her­stel­le­rin geschlos­sen wurde.

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