1. Bei Dun­kel­heit auf einer nur 4,95 m brei­ten Stra­ße ohne Fahr­bahn­mar­kie­run­gen und nicht befes­tig­tem Sei­ten­strei­fen sowie erkenn­ba­ren Gegen­ver­kehr (land­wirt­schaft­li­ches Gespann mit Über­brei­te) in einer leich­ten Rechts­kur­ve ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf hal­be Sicht zu fahren.
2. Wer ein land­wirt­schaft­li­ches Gespann mit Über­brei­te auf einer schma­len Stra­ße, die er befah­ren darf, so weit nach rechts steu­ert, wie es tat­säch­lich mög­lich ist, ver­stößt nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO.
3. Kommt es im Begeg­nungs­ver­kehr auf einer nur 4,95 m brei­ten Stra­ße ohne Fahr­bahn­mar­kie­run­gen bei Dun­kel­heit zu einer Kol­li­si­on zwi­schen einem land­wirt­schaft­li­chen Gespann mit Über­brei­te, das so weit nach rechts gesteu­ert wird, wie es tat­säch­lich mög­lich ist, mit einem Pkw, der die Fahr­bahn­mit­te grund­los leicht über­schrei­tet, so tritt die Haf­tung aus Betriebs­ge­fahr für das land­wirt­schaft­li­che Gespann nicht zurück, son­dern fließt mit 30 % in die Haf­tungs­quo­te gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…