1. Zur Annah­me einer ver­trag­li­chen oder delik­ti­schen Haf­tung des Fahr­zeug­her­stel­lers reicht es nicht aus, aus Rück­ru­fen des Kraft­fahrt­bun­des­am­tes betref­fend den­sel­ben, in ande­ren Fahr­zeug­mo­del­len ein­ge­bau­ten Motor­typ zu schluss­fol­gern, es müs­se auch im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug eine unzu­läs­si­ge Abschalt­vor­rich­tung vor­han­den sein, was wie­der­um nur dar­auf zurück­ge­führt wer­den kön­ne, dass der Fahr­zeug­her­stel­ler im Zulas­sungs­ver­fah­ren getäuscht und fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben gemacht haben müs­se (vgl. OLG Köln, Be-schl. v. 04.07.2019 – I‑3 U 148/18 –, juris, Rn. 6; OLG Nürn­berg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18 –, juris, Rn. 34 ff.; Senats­ur­teil v. 13.11.2019 – 7 U 367/18 –, juris). 

2. Räumt der Fahr­zeug­her­stel­ler „Anpas­sun­gen an Betriebs­be­din­gun­gen“ ein, wonach die Abgas­rei­ni­gung von der Motor­steue­rungs-Soft­ware „zum Zwe­cke des Bau­teil­schut­zes“ unter bestimm­ten Betriebs­be­din­gun­gen redu­ziert wer­de, kann dies allein nicht als Zuge­ständ­nis einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung im Sin­ne von Arti­kel 5 Absatz 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 gewer­tet werden.

3. Sieht die zustän­di­ge Behör­de die Abschalt­ein­rich­tung in Form eines sog. „Ther­mofens­ters“ als zuläs­sig an, sind die Fahr­zeug­hal­ter nicht der Gefahr einer dro-hen­den Betriebs­be­schrän­kung oder ‑unter­sa­gung aus­ge­setzt, so dass die Fahr­zeu­ge dies­be­züg­lich nicht man­gel­be­haf­tet sind. Somit sind sowohl ver­trag­li­che als auch delik­ti­sche Ansprü­che gegen den Her­stel­ler ausgeschlossen. 

4. Fehlt es schon an der schlüs­si­gen Dar­le­gung der vor­sätz­li­chen Ver­wen­dung einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung, kann es nicht dem beklag­ten Her­stel­ler oblie­gen, sich in Befol­gung einer sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last zu entlasten.

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