1. Der Fah­rer eines Lini­en­bus­ses braucht sich vor dem Anfahr­vor­gang nur dann zu ver­ge­wis­sern, ob ein Fahr­gast Platz oder Halt im Wagen gefun­den hat, wenn sich für ihn auf­grund einer erkenn­ba­ren, schwer­wie­gen­den Behin­de­rung des Fahr-gas­tes die Über­le­gung auf­drängt, die­ser wer­de ande­ren­falls beim Anfah­ren stürzen.

2. Ein Fahr­gast, der beim Anfah­ren stürzt, haf­tet grund­sätz­lich allein, wenn er sich nach dem Ein­stei­gen in einen Bus nicht sofort fes­ten Halt ver­schafft. Stürzt der Fahr­gast beim Anfah­ren, so strei­tet der Beweis des ers­ten Anscheins, dass der Sturz auf man­geln­de Vor­sicht des Fahr­gas­tes zurück­zu­füh­ren ist.

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