1. Zwar muss dem­je­ni­gen, der von einer Pri­vat­per­son einen Gebraucht­wa­gen erwirbt, die nicht als Hal­ter im Fahr­zeug­brief aus­ge­wie­sen ist, sich der — eine Nach­for­schungs­pflicht aus­lö­sen­de — Ver­dacht auf­drän­gen, dass der Ver­äu­ße­rer auf unred­li­che Wei­se in den Besitz des Fahr­zeugs gelangt sein kön­ne (BGH NJW-RR 1987,1456,1457). Das gilt aber nicht für sol­che Fäl­le, in denen — wie hier — ein gebrauch­tes Fahr­zeug von einem Händ­ler in des­sen Geschäfts­be­trieb erwor­ben wird und dabei der Kraft­fahr­zeug­brief bzw. die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II samt allen sons­ti­gen Unter­la­gen über­ge­ben wird (vgl. BGH NJW 1975, 735; NJW-RR 1987, 1456, 1457; NJW 1992, 310).

2. 2. Beim Erwerb eines gebrauch­ten Kraft­fahr­zeugs von einem Kfz-Händ­ler reicht allein des­sen feh­len­de Ein­tra­gung im Kfz-Brief zur Begrün­dung der Bös­gläu­big­keit nicht aus, weil es nicht unge­wöhn­lich ist, dass ein Auto­händ­ler ein gebrauch­tes Fahr­zeug ohne vor­he­ri­ge Umschrei­bung ver­kauft (OLG Köln, Urteil v. 21.02.1996 — 6 U 167 (94, Rn. 12; OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 11.02.2009 — I‑11 U 24(08, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

Kurz­sach­ver­halt:

Ein Hand­werks­be­trieb leas­te als Lea­sing­neh­me­rin drei gleich­ar­ti­ge Trans­por­ter-Pkw von der Beklag­ten. Noch wäh­rend des lau­fen­den Lea­sing­ver­hält­nis­ses unter­schlug die Lea­sing­neh­me­rin die Fahr­zeu­ge und ver­äu­ßer­te sie an einen gewerb­li­chen Kfz-Händ­ler unter Ver­wen­dung von auf amt­li­chem Ori­gi­nal­pa­pier gefälsch­ten Fahrzeugpapieren.

Von dem gewerb­li­chen Kfz-Händ­ler erwarb die Klä­ge­rin, eine Wasch­an­la­gen­be­trei­be­rin, eines der drei Trans­port-Pkw und mel­de­te das Fahr­zeug erfolg­reich bei der für ihren Sitz zustän­di­gen Zulas­sungs­stel­le an. Dort fiel die Fäl­schung der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (Fahr­zeug­brief) erst ein hal­bes Jahr spä­ter auf. Die Klä­ge­rin beruft sich auf gut­gläu­bi­gen Eigen­tums­er­werb und ver­langt von der Beklag­ten die Her­aus­ga­be der ech­ten Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II. Die Beklag­te ver­wei­gert das und meint, die Klä­ge­rin habe eine Nach­for­schungs­pflicht getrof­fen, der die Klä­ge­rin grob fahr­läs­sig nicht nach­ge­kom­men sei. Das Land­ge­richt hat der Her­aus­ga­be­kla­ge der Klä­ge­rin statt­ge­ge­ben. Die Beklag­te hat ihre dage­gen gerich­te­te Beru­fung nach dem vom Beru­fungs­ge­richt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteil­ten Hin­weis zurückgenommen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE204102019&st=null&doctyp=juris‑r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint