BGH, Beschluss vom 10.10.2022, AZ V ZR 148/21

Aus­ga­be: 08–09/2022

Der unter ande­rem für Ansprü­che aus Besitz und Eigen­tum an beweg­li­chen Sachen zustän­di­ge V. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass dann, wenn sich der Erwer­ber eines gebrauch­ten Fahr­zeugs auf den gut­gläu­bi­gen Erwerb von einem Nicht­be­rech­tig­ten beruft, der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer bewei­sen muss, dass der Erwer­ber sich die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (frü­her: Kraft­fahr­zeug­brief) nicht hat vor­le­gen lassen. 

Sach­ver­halt:

Die Klä­ge­rin, eine Gesell­schaft ita­lie­ni­schen Rechts, die Fahr­zeu­ge in Ita­li­en ver­treibt, kauf­te im März 2019 unter Ein­schal­tung eines Ver­mitt­lers ein Fahr­zeug von einem Auto­haus, bei dem das Fahr­zeug stand. Eigen­tü­me­rin des Fahr­zeugs war die Beklag­te, die es an das Auto­haus ver­least hat­te und die auch im Besitz der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II ist. Nach Zah­lung des Kauf­prei­ses von 30.800 € hol­te der Ver­mitt­ler Anfang April 2019 das Auto bei dem Auto­haus ab und ver­brach­te es zu der Klä­ge­rin nach Ita­li­en. Zwi­schen den Par­tei­en ist strei­tig, ob dem Ver­mitt­ler eine hoch­wer­ti­ge Fäl­schung der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II vor­ge­legt wur­de, in der das Auto­haus als Hal­ter ein­ge­tra­gen war. Als die Klä­ge­rin ein wei­te­res Fahr­zeug von dem Auto­haus kau­fen woll­te, war es geschlos­sen. Gegen den Geschäfts­füh­rer wur­de ein straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Betrugs­ver­dachts in über 100 Fäl­len eingeleitet. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Land­ge­richt hat die auf Her­aus­ga­be der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II gerich­te­te Kla­ge der Klä­ge­rin abge­wie­sen und auf die Wider­kla­ge der Beklag­ten die Klä­ge­rin ver­ur­teilt, das Fahr­zeug her­aus­zu­ge­ben. Das Ober­lan­des­ge­richt hat umge­kehrt ent­schie­den und die Beklag­te ver­ur­teilt, die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II an die Klä­ge­rin her­aus­zu­ge­ben. Die Wider­kla­ge hat es abgewiesen. 

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der V. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on der Beklag­ten zurückgewiesen. 

Die Klä­ge­rin kann von der Beklag­ten die Her­aus­ga­be der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II ver­lan­gen, weil sie Eigen­tü­me­rin des Fahr­zeugs gewor­den ist (§ 985 BGB i.V.m. § 952 BGB ana­log). Ursprüng­li­che Eigen­tü­me­rin des Fahr­zeugs war zwar die Beklag­te. Zwi­schen der Klä­ge­rin und dem Auto­haus hat aber eine Eini­gung und Über­ga­be im Sin­ne von § 929 Satz 1 BGB statt­ge­fun­den. Weil das Fahr­zeug dem Auto­haus als Ver­äu­ße­rer nicht gehör­te, konn­te die Klä­ge­rin das Eigen­tum durch die­sen Vor­gang aller­dings nur gut­gläu­big erwer­ben (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Klä­ge­rin nicht in gutem Glau­ben war, muss die Beklag­te bewei­sen. Der Gesetz­ge­ber hat die feh­len­de Gut­gläu­big­keit im Ver­kehrs­in­ter­es­se bewusst als Aus­schlie­ßungs­grund aus­ge­stal­tet. Der­je­ni­ge, der sich auf den gut­gläu­bi­gen Erwerb beruft, muss die Erwerbs­vor­aus­set­zun­gen des § 929 BGB bewei­sen, nicht aber sei­ne Gutgläubigkeit. 

Die­se Beweis­last­ver­tei­lung gilt auch, wenn die feh­len­de Gut­gläu­big­keit des Erwer­bers — wie hier — dar­auf gestützt wird, bei dem Erwerb des Fahr­zeugs habe die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II nicht vor­ge­le­gen. Zwar gehört es nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs regel­mä­ßig zu den Min­des­ter­for­der­nis­sen für einen gut­gläu­bi­gen Erwerb eines gebrauch­ten Kraft­fahr­zeugs, dass sich der Erwer­ber die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II vor­le­gen lässt, um die Berech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers zu prü­fen. Wird dem Erwer­ber eine gefälsch­te Beschei­ni­gung vor­ge­legt, tref­fen ihn, sofern er die Fäl­schung nicht erken­nen muss­te und für ihn auch kei­ne ande­ren Ver­dachts­mo­men­te vor­la­gen, kei­ne wei­te­ren Nach­for­schungs­pflich­ten. Die­se Recht­spre­chung ist aber nicht so zu ver­ste­hen, dass die Vor­la­ge der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II von dem­je­ni­gen zu bewei­sen wäre, der sich auf den gut­gläu­bi­gen Erwerb beruft. Denn für die von dem Erwer­ber zu bewei­sen­den Erwerbs­vor­aus­set­zun­gen nach § 929 Satz 1 BGB spielt die Vor­la­ge der Beschei­ni­gung kei­ne Rol­le. Sie hat recht­li­che Bedeu­tung nur im Zusam­men­hang mit dem guten Glau­ben des Erwer­bers; des­sen Feh­len muss der gesetz­li­chen Rege­lung zufol­ge der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer beweisen. 

Aller­dings trifft den Erwer­ber, der sich auf den gut­gläu­bi­gen Erwerb beruft, regel­mä­ßig eine soge­nann­te sekun­dä­re Dar­le­gungs­last hin­sicht­lich der Vor­la­ge und Prü­fung der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II. Er muss also sei­ner­seits vor­tra­gen, wann, wo und durch wen ihm die Beschei­ni­gung vor­ge­legt wor­den ist und dass er sie über­prüft hat. Dann muss der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer bewei­sen, dass die­se Anga­ben nicht zutref­fen. Die Annah­me des Beru­fungs­ge­richts, die Klä­ge­rin habe mit dem Vor­trag zu der Vor­la­ge einer hoch­wer­ti­gen Fäl­schung ihre sekun­dä­re Dar­le­gungs­last erfüllt und die Beklag­te habe den Beweis für die feh­len­de Gut­gläu­big­keit der Klä­ge­rin nicht geführt, ist nicht zu bean­stan­den. Das gilt ins­be­son­de­re für die Auf­fas­sung, der gute Glau­be der Klä­ge­rin sei nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil das Auto­haus dem Ver­mitt­ler die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II nicht aus­ge­hän­digt habe. Das Beru­fungs­ge­richt sieht einen plau­si­blen Grund für den Ein­be­halt der Beschei­ni­gung dar­in, dass — wie in dem Kauf­ver­trag ver­ein­bart — auf die­se Wei­se sicher­ge­stellt wer­den soll­te, dass die Klä­ge­rin die Gelan­gens­be­stä­ti­gung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) über­sen­det, mit der bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen die Umsatz­steu­er­frei­heit nach­ge­wie­sen wer­den kann. Das hält der ein­ge­schränk­ten revi­si­ons­recht­li­chen Kon­trol­le stand. 

Weil die Klä­ge­rin Eigen­tü­me­rin gewor­den ist, ist die auf die Her­aus­ga­be des Fahr­zeugs gerich­te­te Wider­kla­ge der Beklag­ten unbegründet. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…