a)Zur Ver­let­zung des Anspruchs auf Gewäh­rung recht­li­chen Gehörs aus Art.103 Abs. 1 GG bei Nicht­be­rück­sich­ti­gung von Par­tei­vor­trag unter Anma­ßung eige­ner Sachkunde.

b)Zu den ver­mehr­ten Bedürf­nis­sen im Sin­ne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehö­ren sowohl die Kos­ten für die Beschäf­ti­gung einer Pfle­ge­per­son als auch der Betreu­ungs­auf­wand­na­her Ange­hö­ri­ger, der über die übli­cher­wei­se im Krank­heits­fall zu erwar­ten­de per­sön­li­che Zuwen­dung inner­halb der Fami­lie hin­aus­geht. Die dem Geschä­dig­ten gegen­über unent­gelt­lich erbrach­te Pfle­ge­tä­tig­keit durch nahe Ange­hö­ri­ge ist im Rah­men des Erfor­der­li­chen gemäß §843 Abs.1 Alt. 2 BGB unab­hän­gig davon ange­mes­sen abzu­gel­ten, ob die­se einen Ver­dienst­aus­fall erlit­ten haben. Die Höhe des zu erset­zen­den Scha­dens rich­tet sich dabei grund­sätz­lich nach dem Net­to­lohn einer ver­gleich­ba­ren ent­gelt­lich ein­ge­setz­ten Pfle­ge­kraft und regel­mä­ßig nicht nach dem ent­gan­ge­nen Ver­dienst des Ange­hö­ri­gen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.August2018 ‑VI ZR 518/16, NJW 2019, 362 Rn. 12).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=5&nr=97319&pos=166&anz=451