Bun­des­ge­richts­hof, Beschluss vom 14. Novem­ber 2017 — VI ZR 92/17, ver­öf­fent­licht am 29.12.2017

a) Wen­det sich der bei einem Unfall Ver­letz­te einem ande­ren Beruf zu und beein­flusst hier­durch die Scha­dens­ent­wick­lung, so kann eine Aus­gren­zung spä­te­rer Scha­dens­fol­gen aus dem vom Schä­di­ger zu ver­ant­wor­ten­den Gefah­ren­be­reich unter der Vor­aus­set­zung in Betracht kom­men, dass die Ände­rung des beruf­li­chen Lebens­we­ges von einer eigen­stän­di­gen Ent­schei­dung des Ver­letz­ten der­art geprägt war, dass der Unfall für die­se Ent­wick­lung nur noch den äuße­ren Anlass darstellte.

b) An der gefor­der­ten kla­ren Zäsur durch eine eigen­ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dung des Ver­letz­ten fehlt es, wenn der Ver­letz­te eine Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung schließt, weil ihm die von sei­nem Arbeit­ge­ber im Rah­men einer betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­rung ange­bo­te­ne neue, vom bis­he­ri­gen Ein­satz­ort weit ent­fern­te und zudem mit dem Erfor­der­nis inter­na­tio­na­ler Dienst­rei­sen ver­bun­de­ne Ein­satz­mög­lich­keit unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de nicht zumut­bar ist, und nach dem Auf­fin­den einer adäqua­ten ande­ren Arbeits­stel­le auch im Inter­es­se des Schä­di­gers ein ansons­ten zu befürch­ten­der Ver­lust des Arbeits­plat­zes durch eine im wei­te­ren Ver­lauf abseh­ba­re betriebs­be­ding­te Kün­di­gung ver­mie­den wer­den soll.

c) Nach dem Grund­prin­zip der Beweis­last­ver­tei­lung hat nicht der Geschä­dig­te, son­dern der Schä­di­ger dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen einer Zäsur vor­lie­gen, die einen zunächst bestehen­den Zurech­nungs­zu­sam­men­hang für die Zukunft wie­der ent­fal­len lassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=80512&pos=7&anz=558