a)Die Nicht­be­rück­sich­ti­gung eines erheb­li­chen Beweis­an­ge­bots ver­stößt gegen Art. 103 Abs.1 GG, wenn sie im Pro­zess­recht kei­ne Stüt­ze fin­det. Das ist unter ande­rem dann der Fall, wenn die Nicht­be­rück­sich­ti­gung des Beweis­an­ge­bots dar­auf beruht, dass das Gericht ver­fah­rens­feh­ler­haft über­spann­te Anfor­de­run­gen an den Vor­trag einer Par­tei gestellt hat.

b)Sachvortrag zur Begrün­dung eines Anspruchs ist dann schlüs­sig und erheb­lich, wenn die Par­tei Tat­sa­chen vor­trägt, die in Ver­bin­dung mit einem Rechts­satz geeig­net und erfor­der­lich sind, das gel­tend gemach­te Recht als in der Per­son der Par­tei ent­stan­den erschei­nen zu las­sen. Die Anga­be nähe­rer Ein­zel­hei­ten ist nicht erfor­der­lich, soweit die­se für die Rechts­fol­gen nicht von Bedeu­tung sind. Das Gericht muss nur in die Lage ver­setzt wer­den, auf-grund des tat­säch­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei zu ent­schei­den, ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das Bestehen des gel­tend gemach­ten Rechts vor­lie­gen. Sind die­se Anfor­de­run­gen erfüllt, ist es Sache des Tatrich­ters, in die Beweis­auf­nah­me ein­zu­tre­ten und dabei gege­be­nen­falls die benann­ten Zeu­gen oder die zu ver­neh­men­de Par­tei nach wei­te­ren Ein­zel­hei­ten zu befra­gen oder einem Sach­ver­stän­di­gen die beweis­erheb­li­chen Streit­fra­gen zu unterbreiten

c)Von einem Klä­ger, der Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung sei­nes Kör­pers oder sei­ner Gesund­heit ver­langt, kann kei­ne genaue Kennt­nis medi­zi­ni­scher Zusam­men­hän­ge erwar­tet und gefor­dert wer­den. Ihm fehlt inso­weit das nöti­ge Fach­wis­sen. Er ist nicht ver­pflich­tet, sich zur ord­nungs­ge­mä­ßen Pro­zess­füh­rung medi­zi­ni­sches Fach­wis­sen anzueignen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=99688&pos=82&anz=514