Behaup­tet der Geschä­dig­te eines Ver­kehrs­un­fal­les, von einem even­tu­el­len Vor­scha­den selbst kei­ne Kennt­nis und den beschä­dig­ten Pkw in unbe­schä­dig­tem Zustand erwor­ben zu haben, kann ihm nicht ver­wehrt wer­den, eine tat­säch­li­che Auf­klä­rung auch hin­sicht­lich sol­cher Punk­te zu ver­lan­gen, über die er kein zuver­läs­si­ges Wis­sen besitzt und auch nicht erlan­gen kann. Der Geschä­dig­te ist des­halb grund­sätz­lich nicht gehin­dert, die von ihm nur ver­mu­te­te fach­ge­rech­te Repa­ra­tur des Vor­scha­dens zu behaup­ten und unter Zeu­gen­be­weis zu stel­len. Dar­in liegt weder eine Ver­let­zung der pro­zes­sua­len Wahr­heits­pflicht noch ein unzu­läs­si­ger Ausforschungsbeweis

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=101597&pos=47&anz=516