GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 434

Zur Über­span­nung der Sub­stan­ti­ie­rungs­an­for­de­run­gen an die Dar­le­gung des Vor­han­den­seins eines Sach­man­gels wegen Ein­baus einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung in einem Die­sel­mo­tor (hier: Moto­ren­typ OM 651).

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2

Eine Zulas­sung der Revi­si­on wegen eines dem Beru­fungs­ge­richt unter­lau­fe­nen Gehörsver­sto­ßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwer­de­füh­rer ver­säumt hat, im Rah­men der ihm ein­ge­räum­ten Frist zur Stel­lung­nah­me auf einen Hin­weis­be­schluss des Beru­fungs­ge­richts der nun­mehr gerüg­ten Gehörsver­let­zung ent­ge­gen­zu­wir­ken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.März 2016 ‑IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hier­bei ist eine anwalt­lich ver­tre­te­ne Par­tei auch gehal­ten, das Beru­fungs­ge­richt auf von ihm bis­lang nicht beach­te­te höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chungs­grund­sät­ze hin­zu­wei­sen (hier: Vor­aus­set­zun­gen einer Behaup­tung “ins Blaue hin­ein” und eines “Aus­for­schungs­be­wei­ses”).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…