1. Wird der Ver­kauf eines Neu­wa­gens mit der Inzah­lung­nah­me eines Gebraucht­wa­gens ver­knüpft, ergibt sich dar­aus in der Regel eine Erset­zungs­be­fug­nis des Neu­wa­gen­käu­fers. Die Kon­se­quen­zen bei Män­geln des Gebraucht­wa­gens rich­ten sich nach § 365 BGB

2. Nimmt der Neu­wa­gen­händ­ler ein Gebraucht­fahr­zeug mit der Abspra­che in Zah­lung, dass ein bestimm­ter Betrag auf den Kauf­preis des Neu­wa­gens ange­rech­net wer­den soll, ist im Nor­mal­fall ein kon­klu­den­ter Aus­schluss der Gewähr­leis­tung für Män­gel des Gebraucht­wa­gens anzu­neh­men. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Neu­wa­gen­händ­ler den auf den Preis des Neu­wa­gens anzu­rech­nen­den Betrag ohne Unter­su­chung und ohne Besich­ti­gung des Gebraucht­fahr­zeugs zusagt. 

3. Von einem kon­klu­den­ten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ist nur dann nicht aus­zu­ge­hen, wenn die Par­tei­en in ein­deu­ti­ger Wei­se im Ver­trag eine vom Nor­mal­fall abwei­chen­de Rege­lung ver­ein­bart haben. Dafür reicht ein hand­schrift­li­cher Hin­weis im Ankaufs­ver­trag „opti­sche und tech­ni­sche Prü­fung vor­be­hal­ten“ nicht aus.

4. Beim Ver­kauf (oder bei der Inzah­lung­nah­me) eines fünf Jah­re alten Pkw ergibt sich aus dem Hin­weis im Ver­trag „Fahr­zeug­zu­stand: nor­mal“ kei­ne Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung im Sin­ne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2018–12&Seite=1&nr=27078&pos=11&anz=12