a. Der Begriff der Schritt­ge­schwin­dig­keit genügt unge­ach­tet der hier­zu in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ver­tre­te­nen unter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen grund­sätz­lich dem Bestimmt­heits­ge­bot des Art. 103 Abs. 2 GG.

b. Die der­zeit gege­be­ne Unein­heit­lich­keit in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung, in wel­cher der Begriff der Schritt­ge­schwin­dig­keit teil­wei­se bzw. über­wie­gend mit max. 7 km/h defi­niert, teil­wei­se aber auch mit max. 10 km/h ange­ge­ben wird, führt unter Berück­sich­ti­gung des Bestimmt­heits­ge­bo­tes bzw. des auch im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht gel­ten­den Schuld­prin­zips dazu, dass einem Betrof­fe­nen unab­hän­gig von der kon­kre­ten Kennt­nis ver­schie­de­ner gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen und unab­hän­gig von der Fra­ge, wel­che der ver­schie­de­nen Auf­fas­sun­gen nach Bewer­tung des Senats als vor­zugs­wür­dig anzu­se­hen wäre, ein Ver­stoß gegen das Gebot der Schritt­ge­schwin­dig­keit allen­falls erst bei Über­schrei­tung des Wer­tes von 10 km/h zur Last gelegt wer­den kann, solan­ge kei­ne ver­bind­li­che Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs oder eine ent­spre­chen­de gesetz­li­che Klar­stel­lung vorliegt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…