OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 30.03.2023, AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23

Ein Auto­fah­rer begeht auch dann eine Ord­nungs­wid­rig­keit, wenn ein ande­rer Fahr­zeug­insas­se mit Bil­li­gung des Fahr­zeug­füh­rers auf sei­nem Mobil­te­le­fon eine App geöff­net hat, mit der vor Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nah­men gewarnt wird. Mit die­ser Begrün­dung hat der 2. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he mit Beschluss vom 7. Febru­ar 2023 der Rechts­be­schwer­de eines 64 Jah­re alten Man­nes aus dem Rhein-Neckar-Kreis gegen ein Urteil des Amts­ge­richts Hei­del­berg vom 7. Okto­ber 2022 kei­ne Fol­ge gegeben.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts fuhr der Mann am 31. Janu­ar 2022 mit deut­lich über­höh­ter Geschwin­dig­keit durch Hei­del­berg. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mit­tel­kon­so­le abge­leg­ten Smart­pho­ne sei­ner Bei­fah­re­rin eine „Blit­zer-App“ in Betrieb war. Auf die­se Kennt­nis des Fah­rers schloss das Amts­ge­richt ins­be­son­de­re aus dem Umstand, dass er das Mobil­te­le­fon bewusst zur Sei­te schob, als er von Poli­zei­be­am­ten wegen sei­nes auf­fäl­li­gen Fahr­ver­hal­tens kon­trol­liert wur­de. Das Amts­ge­richt Hei­del­berg ver­häng­te des­we­gen eine Geld­bu­ße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer.

In sei­ner jetzt ergan­ge­nen Ent­schei­dung über die Rechts­be­schwer­de des Auto­fah­rers hat das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he zunächst fest­ge­stellt, dass die Beweis­wür­di­gung durch das Amts­ge­richt Hei­del­berg kei­ne Rechts­feh­ler auf­weist. Das Ober­lan­des­ge­richt hat außer­dem aus­ge­führt, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) ver­bo­te­nes Ver­hal­ten nicht nur dann vor­liegt, wenn der Fah­rer selbst eine App zur War­nung vor Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nah­men akti­viert hat. Ver­bo­ten und buß­geld­be­wehrt ist viel­mehr auch die Nut­zung der auf dem Mobil­te­le­fon eines ande­ren Fahr­zeug­insas­sen instal­lier­ten und akti­vier­ten „Blit­zer-App“, soweit sich der Fah­rer die Warn­funk­ti­on der App zunut­ze macht. Es bleibt des­halb bei der Geld­bu­ße von 100 Euro für den Autofahrer.

Gegen die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he gibt es kei­ne wei­te­ren Rechts­mit­tel. Sie ist daher rechtskräftig.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.d…