OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 5 RBs 94/21

Aus­ga­be: 06–07/2021

1) Ein Beweis­an­trag kann regel­mä­ßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abge­lehnt wer­den, wenn durch das Beweis­mit­tel die Zeu­gen­aus­sa­ge des ein­zi­gen Belas­tungs­zeu­gen ent­kräf­tet wer­den soll.

2) Eine Aus­nah­me gilt nur für den Fall, dass sich nach Abwä­gung des im Ein­zel­fall gewon­ne­nen Beweis­ergeb­nis­ses und der bean­trag­ten Beweis­erhe­bung unter Berück­sich­ti­gung der Ver­läss­lich­keit des Beweis­mit­tels ergibt, dass es unwahr­schein­lich oder nicht damit zu rech­nen ist, dass das benann­te Beweis­mit­tel die behaup­te­te Tat­sa­che erwei­sen kann.

3) Lie­gen ersicht­lich kei­ne Aus­nah­me­um­stän­de vor, wel­che die Ableh­nung eines sol­chen Beweis­an­trags recht­fer­ti­gen, stellt die rechts­feh­ler­haf­te Ableh­nung des Beweis­an­trags zugleich eine Ver­let­zung recht­li­chen Gehörs dar.

4) Ein elek­tro­ni­scher Fahr­zeug­schlüs­sel mit Dis­play (Smart­Key) stellt ein elek­tro­ni­sches Gerät im Sin­ne von § 23 Abs. 1a StVO dar.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/5…