1. Der in der Rege­lung von § 10 EGStPO‑n.F. zum Aus­druck gekom­me­ne Rechts­ge­dan­ke, dass es unab­hän­gig von der Dau­er der Haupt­ver­hand­lung mög­lich sein muss, den Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 StPO genann­ten Unter­bre­chungs­fris­ten zu hem­men, solan­ge die Haupt­ver­hand­lung auf­grund von Schutz­maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung von Infek­tio­nen mit dem COVID-19-Virus nicht durch­ge­führt wer­den kann, längs­tens jedoch für zwei Mona­te, muss auch bei der Aus­le­gung des § 121 StPO berück­sich­tigt werden.
2. Dem ent­schei­den­den Spruch­kör­per steht bei der Ein­schät­zung, ob und wel­che Maß­nah­men zur Sen­kung des Anste­ckungs­ri­si­kos geeig­net und zumut­bar sind, ein – vom Senat nur ein­ge­schränkt über­prüf­ba­rer– Beur­tei­lungs­spiel­raum zu (Anschluss OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 30.03.2020 – 2 HEs 1 Ws 84/20-). Die­ser Ermes­sens­spiel­raum ver­rin­gert sich mit wei­te­rer Fort­dau­er der Untersuchungshaft.
3. Die Aus­set­zung einer Haupt­ver­hand­lung in einer Haft­sa­che zum Schutz vor der Aus­brei­tung des Coro­na-Virus ist dann nicht gerecht­fer­tigt, wenn sie ohne jeg­li­che Begrün­dung ergeht und der erneu­te Ver­hand­lungs­be­ginn unge­wiss ist (Anschluss OLG Braun­schweig, B. v. 25.03.2020, 1 Ws 47/20).
4. Jeden­falls dann, wenn es im Ermitt­lungs­ver­fah­ren kei­ne Ver­zö­ge­run­gen gege­ben hat und der Beginn der ver­leg­ten Haupt­ver­hand­lung inner­halb von zwei Mona­ten nach Ein­gang der Ankla­ge­schrift erfol­gen soll, ist es zur Begrün­dung der Ver­le­gung nach Maß­ga­be der obi­gen Aus­füh­run­gen zum Ermes­sens­spiel­raum aus­rei­chend, sich auf die gel­ten­de Erlass­la­ge zur Ein­däm­mung der Gefah­ren der COVID-19-Pan­de­mie zu beru­fen. Bei län­ge­ren Ver­zö­ge­run­gen sind hin­ge­gen Aus­füh­run­gen zur Undurch­führ­bar­keit auch bei Ergrei­fen geeig­ne­ter Schutz­maß­nah­me erforderlich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…