OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2022, AZ 5 RBs 48/22

Aus­ga­be: 03/04–2022

1.
Will das Amts­ge­richt auf­grund einer ange­nom­men unbil­li­gen Här­te von der Ver­hän­gung des Regel­fahr­fahr­ver­bots abse­hen, ist es gehal­ten, in den Urteils­grün­den eine ein­ge­hen­de, auf Tat­sa­chen gestütz­te Begrün­dung nie­der­zu­le­gen, die es dem Senat ermög­licht, die Annah­me einer unbil­li­gen Här­te recht­lich über­prü­fen zu kön­nen. Bei der Beur­tei­lung, ob für den Betrof­fe­nen eine sol­che unbil­li­ge Här­te auf­grund eines kon­kret dro­hen­den Ver­lus­tes des Arbeits­plat­zes vor­liegt, ist es dem Tatrich­ter zwar nicht schlecht­hin ver­wehrt, einer Behaup­tung des Betrof­fe­nen oder einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Arbeit­ge­bers, aus dem sich sol­che kon­kre­te Anhalts­punk­te erge­ben kön­nen, zu glau­ben. Er hat jedoch die Anga­ben des Betrof­fe­nen oder des Arbeit­ge­bers auf ihre Rich­tig­keit hin zu über­prü­fen und im Urteil dar­zu­le­gen, aus wel­chen Grün­den er die­se für glaub­haft erachtet.
2.
Dass der Tatrich­ter den Betrof­fe­nen infol­ge eines Sub­sum­ti­ons­feh­lers wegen einer vor­sätz­li­chen Bege­hungs­wei­se eines Geschwin­dig­keits­ver­sto­ßes ver­ur­teilt hat, hin­dert die Wirk­sam­keit der Rechts­mit­tel­be­schrän­kung nicht.
3.
Ist für einen schwe­ren Ver­kehrs­ver­stoß ein mehr­mo­na­ti­ges Regel­fahr­ver­bot vor­ge­se­hen, so ist ggf. zu prü­fen, ob zur Abwen­dung einer (tat­säch­lich fest­stell­ba­ren) Exis­tenz­ge­fähr­dung die Redu­zie­rung der Dau­er des Fahr­ver­bots ausreicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…