Der erzie­he­ri­sche Sinn und Zweck des Fahr­ver­bots kann jeden­falls dann zwei­fel­haft sein, wenn der zu ahn­den­de Ver­kehrs­ver­stoß deut­lich mehr als zwei Jah­re zurück­liegt. Dabei ist grund­sätz­lich auf den Zeit­raum zwi­schen Tat und letz­ter tatrich­ter­li­cher Ent­schei­dung abzustellen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RBs_62_19_Beschluss_20190329.html