OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2022, AZ 4 RBs 278/21

Aus­ga­be: 12–2021

Soll vom Regel­fall der Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bo­tes abge­se­hen wer­den, so bedarf es wegen der grund­sätz­lich gebo­te­nen Gleich­be­hand­lung aller Ver­kehrs­teil­neh­mer einer beson­ders ein­ge­hen­den und sorg­fäl­ti­gen Über­prü­fung der Ein­las­sung des Betrof­fe­nen, um das miss­bräuch­li­che Behaup­ten eines sol­chen Aus­nah­me­falls aus­zu­schlie­ßen und auch dem Rechts­be­schwer­de­ge­richt die Nach­prü­fung der rich­ti­gen Rechts­an­wen­dung zu ermög­li­chen. Des­halb hat das Amts­ge­richt eine auf Tat­sa­chen gestütz­te, beson­ders ein­ge­hen­de Begrün­dung zu geben, in der es im Ein­zel­nen dar­legt, wel­che beson­de­ren Umstän­de in objek­ti­ver und sub­jek­ti­ver Hin­sicht es gerecht­fer­tigt erschei­nen las­sen, vom Regel­fahr­ver­bot abzusehen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…