1. Ein Links­ab­bie­ger darf grund­sätz­lich dar­auf ver­trau­en, dass ein ent­ge­gen­kom­men­des Fahr­zeug, das auf einer mit dem Zei­chen 297 Anla­ge 2 zu § 41 StVO gekenn­zeich­ne­ten Links­ab­bie­ger­spur fährt, sei­ner Ver­pflich­tung ent­spre­chend tat­säch­lich links abbie­gen wird. Es besteht daher grund­sätz­lich kei­ne War­te­pflicht des Links­ab­bie­gers gegen­über einem auf einer mit dem Zei­chen 297 Anla­ge 2 zu § 41 StVO gekenn­zeich­ne­ten Links­ab­bie­ger­spur ent­ge­gen­kom­men­den Fahrzeug.

2. Dem­je­ni­gen, der ohne Not aus selbst­süch­ti­gen Moti­ven gegen das durch Zei­chen 297 Anla­ge 2 zu § 41 StVO ange­ord­ne­te Fahrt­rich­tungs­ge­bot ver­stößt, ist es als unzu­läs­si­ger Selbst­wi­der­spruch ver­wehrt, Ansprü­che oder Ein­wen­dun­gen dar­aus her­zu­lei­ten, dass ein ande­rer mit sei­nem grob ver­kehrs­wid­ri­gen Fahr­wei­se nicht gerech­net hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/7_U_73_18_Beschluss_20190301.html