LG Olden­burg, Beschluss vom 18.11.2022, AZ 4 Qs 368/22

Aus­ga­be: 10 — 11/2022

Die 4. Gro­ße Straf­kam­mer des Land­ge­richts Olden­burg hat in einer Beschwer­de­sa­che ent­schie­den, dass die vor­läu­fi­ge Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis für den Sozi­us eines E‑Scooters gerecht­fer­tigt ist, der sich im Zustand der abso­lu­ten Fahr­un­tüch­tig­keit mit 1,2 Pro­mil­le an der Lenk­stan­ge des E‑Scooters fest­hielt, da er auch hier­durch das Fahr­zeug mitführte.

Nach Akten­la­ge befuhr der Beschul­dig­te am xx.xx.2022 gegen 04:05 Uhr als Sozi­us auf einem Elek­tro­kleinst­fahr­zeug (im Fol­gen­den E‑Scooter) der Fir­ma Bolt den Rad­weg der Ammer­län­der Heer­stra­ße auf Höhe der Haus­num­mer xx in unzu­läs­si­ger, stadt­aus­wär­ti­ger Rich­tung, wobei er sich – trotz sei­ner auf dem Rol­ler hin­te­ren Posi­ti­on – am Len­ker fest­hielt. Die Fahrt wur­de durch eine Poli­zei­strei­fe been­det. Eine Blut­ent­nah­me um 04:40 Uhr ergab für den Beschul­dig­ten eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,2 Promille.

Mit Beschluss vom 29.09.2022 hat­te das Amts­ge­richt Olden­burg dem Beschul­dig­ten dar­auf­hin im Ermitt­lungs­ver­fah­ren die Fahr­erlaub­nis vor­läu­fig ent­zo­gen. Die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beschwer­de des Beschul­dig­ten wies das Land­ge­richt mit Beschluss vom 07.11.2022 zurück.

Das Land­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung fest­ge­stellt, dass der Sach­ver­halt den Straf­tat­be­stand des § 316 StGB (Trun­ken­heit im Ver­kehr) erfüllt.

E‑Scooter sind – wie die Klar­stel­lung in § 1 Abs. 1 der Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge-Ver­ord­nung (eKFV) belegt – grund­sätz­lich Kraft­fahr­zeu­ge und unter­schei­den sich inso­weit von Fahrrädern.

Der Beschul­dig­te hat den E‑Scooter zur Tat­zeit auch „geführt“ i. S. d. § 316 StGB.

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGHSt 18, 6 [8 f.]; BGHSt 35, 390 [393]; BGHSt 36, 343) ist Füh­rer eines Fahr­zeugs der­je­ni­ge, der selbst alle oder wenigs­tens einen Teil der wesent­li­chen tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen des Fahr­zeu­ges bedient, die für sei­ne Fort­be­we­gung bestimmt sind, also das Fahr­zeug unter bestim­mungs­ge­mä­ßer Anwen­dung sei­ner Antriebs­kräf­te unter eige­ner Allein- oder Mit­ver­ant­wor­tung in Bewe­gung setzt oder das Fahr­zeug unter Hand­ha­bung sei­ner tech­ni­schen Vor­rich­tun­gen wäh­rend der Fahr­be­we­gung durch den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum ganz oder wenigs­tens zum Teil lenkt.
Danach ist Füh­rer eines Fahr­zeu­ges nicht nur der­je­ni­ge, der alle für die Fort­be­we­gung des Fahr­zeugs erfor­der­li­chen tech­ni­schen Funk­tio­nen aus­übt, son­dern auch, wer nur ein­zel­ne die­ser Tätig­kei­ten vor­nimmt, jeden­falls solan­ge es sich dabei um sol­che han­delt, ohne die eine ziel­ge­rich­te­te Fort­be­we­gung des Fahr­zeugs im Ver­kehr unmög­lich wäre (wie z. B. das Brem­sen oder Lenken).

Dies war aus Sicht der Kam­mer auch vor­lie­gend der Fall.

Der Beschul­dig­te hat­te ein­ge­räumt, dass er „die Hän­de am Len­ker“ gehabt habe und die­sen „fest­hielt“, wobei er aller­dings „kei­ne Lenk­be­we­gun­gen“ aus­ge­führt habe.

Allein das Fest­hal­ten des Len­kers eines E‑Scooters wäh­rend der Fahrt durch einen Sozi­us stellt – unab­hän­gig von akti­ven Lenk­be­we­gun­gen nach links oder rechts, um eine Kur­ve zu fah­ren – ein Len­ken des Fahr­zeugs und damit das „Füh­ren“ eines Fahr­zeugs i. S. d. § 316 StGB dar. Denn das Fest­hal­ten des Len­kers eines E‑Scooters führt dazu, dass die­ser in eine ganz bestimm­te Rich­tung gelenkt wird: näm­lich gera­de­aus. Die­ses In-der-Spur-Hal­ten des E‑Scooters ist ein genui­ner Lenk­vor­gang, weil ein kon­trol­lier­tes Fort­be­we­gen des E‑Scooters durch den Ver­kehrs­raum, wenn bei­de Per­so­nen auf dem Rol­ler sich am Len­ker fest­hal­ten, nur durch ein Zusam­men­wir­ken bei­der Fah­rer mög­lich ist. Das bedeu­tet auch, dass der E‑Scooter in einer Art „Mit­tä­ter­schaft“ von bei­den Fah­rern gleich­zei­tig geführt wird.

Dass nach der Ein­las­sung des Beschul­dig­ten ledig­lich der vor­de­re Fah­rer Ein­fluss auf die Geschwin­dig­keit gehabt habe, ist nach der vor­ste­hen­den Recht­spre­chung des BGH ohne Belang. Denn ein „Füh­ren“ des Fahr­zeugs kann hier­nach auch dann vor­lie­gen, wenn ein­zel­ne Bedien­funk­tio­nen – wie hier das Gera­de­aus­len­ken – auf­ge­teilt wer­den. Dass sich der Beschul­dig­te nach den Aus­füh­run­gen der Beschwer­de­be­grün­dung über die Straf­bar­keit der Hand­lung geirrt habe, stellt einen ver­meid­ba­ren Ver­bots­irr­tum dar.

Der Beschul­dig­te war zur Tat­zeit auch abso­lut fahr­un­tüch­tig. Eine abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit ist beim Füh­ren von E‑Scootern auf­grund ihrer grund­sätz­li­chen Ein­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge bereits ab einer BAK von 1,1 Pro­mil­le anzu­neh­men und nicht etwa – wie bei Fahr­ten mit einem Fahr­rad – ab 1,6 Pro­mil­le (vgl. Bay­O­bLG, 24.07.2020 – 205 StRR 216/20; LG Stutt­gart, 12.03.2021 – 18 Qs 15/21; LG Mün­chen, 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, jeweils m. w. N.).

Ist die rechts­wid­ri­ge Tat – wie hier – eine Trun­ken­heit im Ver­kehr nach § 316 StGB, ist der Täter in der Regel als unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen anzu­se­hen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), was auch die vor­läu­fi­ge Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis bereits im Ermitt­lungs­ver­fah­ren rechtfertigt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://landgericht-oldenburg.niedersachsen.de/…