Ein Mit­ver­schul­den des Geschä­dig­ten kann die Vor­aus­seh­bar­keit eines Unfalls für den Täter aus­schlie­ßen, sofern es in einem gänz­lich ver­nunft­s­wid­ri­gen oder außer­halb der Lebens­er­fah­rung lie­gen­dem Ver­hal­ten liegt. Dabei ist auf den Zeit­punkt bei Ein­tritt der kri­ti­schen Ver­kehrs­si­tua­ti­on abzustellen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RVs_65_19_Beschluss_20190718.html