BGH, Beschluss vom 30.07.2020, AZ VI ZR 367/19

Aus­ga­be: 7–9/2020

Sach­ver­halt

Der Klä­ger erwarb am 4. April 2013 von einem Auto­haus einen gebrauch­ten, von der Beklag­ten her­ge­stell­ten PKW VW Tigu­an 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 €. Das Fahr­zeug ist mit einem Die­sel­mo­tor des Typs EA 189, Schad­stoff­norm Euro 5, aus­ge­stat­tet. Die das Abgas­rück­füh­rungs­ven­til steu­ern­de Soft­ware des Motor­steue­rungs­ge­räts erkann­te, ob sich das Fahr­zeug auf einem Prüf­stand im Test­be­trieb befin­det, und schal­te­te in die­sem Fal­le in einen Stick­oxid-opti­mier­ten Modus. Es erga­ben sich dadurch auf dem Prüf­stand gerin­ge­re Stick­oxid-Emis­si­ons­wer­te als im nor­ma­len Fahr­be­trieb. Die Stick­oxid­grenz­wer­te der Euro 5‑Norm wur­den nur auf dem Prüf­stand ein­ge­hal­ten. Das Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) erkann­te in der genann­ten Soft­ware eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung und ord­ne­te Mit­te Okto­ber 2015 einen Rück­ruf an, der auch das Fahr­zeug des Klä­gers betraf. Die Beklag­te ent­wi­ckel­te dar­auf­hin ein Soft­ware-Update, das das KBA als geeig­net zur Her­stel­lung der Vor­schrifts­mä­ßig­keit auch des hier streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug­typs ansah. Der Klä­ger ließ das Soft­ware-Update im Febru­ar 2017 durchführen. 

Mit sei­ner Kla­ge begehrt der Klä­ger im Wesent­li­chen Ersatz des für das Fahr­zeug gezahl­ten Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Über­eig­nung und Her­aus­ga­be des Fahrzeugs. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Land­ge­richt Braun­schweig hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Beru­fung des Klä­gers zum Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig hat­te kei­nen Erfolg. Nach Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts ste­hen dem Klä­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Beklag­te nicht zu. Ansprü­che aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB schie­den aus, weil der Klä­ger nicht schlüs­sig dar­ge­legt habe, wel­che kon­kre­te Per­son aus dem in Betracht kom­men­den Täter­kreis (Vor­stand, lei­ten­de Ange­stell­te) den Betrugs­tat­be­stand ver­wirk­licht bzw. den Klä­ger vor­sätz­lich sit­ten­wid­rig geschä­digt habe. Abge­se­hen davon feh­le es an einem Scha­den des Klägers. 

Ent­schei­dung des Senats: 

Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lun­gen zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat hat das ange­foch­te­ne Urteil unter Anwen­dung der Grund­sät­ze sei­nes Urteils vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Rechts­feh­ler­haft hat das Beru­fungs­ge­richt vom Klä­ger nähe­ren Vor­trag dazu ver­langt, wel­che kon­kre­te bei der Beklag­ten täti­ge Per­son für den Ein­satz der ille­ga­len Abschalt­ein­rich­tung ver­ant­wort­lich ist. Die Ent­schei­dung über den Ein­satz der Abschalt­ein­rich­tung betrifft die grund­le­gen­de stra­te­gi­sche Fra­ge, mit Hil­fe wel­cher tech­ni­schen Lösung die Beklag­te die Ein­hal­tung der — im Ver­hält­nis zu dem zuvor gel­ten­den Recht stren­ge­ren — Stick­oxid­grenz­wer­te der Euro 5‑Norm sicher­stel­len woll­te. Vor die­sem Hin­ter­grund genüg­te die Behaup­tung des Klä­gers, die Ent­schei­dung sei auf Vor­stands­ebe­ne oder jeden­falls durch einen ver­fas­sungs­mä­ßig beru­fe­nen Ver­tre­ter getrof­fen oder zumin­dest gebil­ligt worden. 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts ist der für einen Anspruch aus § 826 BGB erfor­der­li­che Scha­den des Klä­gers nicht dadurch ent­fal­len, dass die­ser das von der Beklag­ten ent­wi­ckel­te Soft­ware-Update durch­ge­führt hat. Liegt der Scha­den — wie das Beru­fungs­ge­richt unter­stellt hat — in einem unter Ver­let­zung des wirt­schaft­li­chen Selbst­be­stim­mungs­rechts des Klä­gers sit­ten­wid­rig her­bei­ge­führ­ten unge­woll­ten Ver­trags­schluss, so ent­fällt die­ser Scha­den nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Ver­trags­ge­gen­stan­des nach­träg­lich ver­än­dern. Ein sol­cher Scha­den fällt auch unter den Schutz­zweck des § 826 BGB

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